ber das Beschwerdebegehren ist infolge der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden. Eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs hierüber bedarf es nicht1.
Es bedarf auch keiner Aufhebung der erlassenen einstweiligen Anordnung. Denn eine einstweilige Anordnung wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn sich das Hauptsacheverfahren – etwa durch zulässige Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde erledigt hat2. Dies gilt auch im Fall einer Erledigungserklärung.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 2 BvR 1490/16










