Das erledigte Verfassungsbeschwerdeverfahren – und die bereits erlassene einstweilige Anordnung

ber das Beschwerdebegehren ist infolge der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden. Eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs hierüber bedarf es nicht1.

Das erledigte Verfassungsbeschwerdeverfahren – und die bereits erlassene einstweilige Anordnung

Es bedarf auch keiner Aufhebung der erlassenen einstweiligen Anordnung. Denn eine einstweilige Anordnung wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn sich das Hauptsacheverfahren – etwa durch zulässige Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde erledigt hat2. Dies gilt auch im Fall einer Erledigungserklärung.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 2 BvR 1490/16

  1. vgl. BVerfGE 7, 75, 76; 85, 109, 113[]
  2. vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Lfg.07.2002, § 32 Rn. 244[]