Ein Anspruch auf Überlassung einer Stadthalle für eine Veranstaltung scheitert daran, dass die Stadthalle zu den fraglichen Terminen bereits für andere Veranstaltungen vergeben worden ist.
So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag der NPD auch in zweiter Instanz abgelehnt, die Stadt Weilheim zur Überlassung der Stadthalle zu verpflichten. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) beabsichtigt, ihren Bundesparteitag in der Stadt Weinheim zu veranstalten. Ihren im Februar 2014 gestellten Antrag, ihr die Stadthalle zu diesem Zweck zu überlassen, lehnte die Antragsgegnerin ab. Daraufhin begehrte die Antragstellerin im Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr die Stadthalle am 01./02.11.2014, hilfsweise am 08./09.11.2014, weiter hilfsweise am 22./23.11.2014, höchst hilfsweise am 29./30.11.2014 für den Bundesparteitag zu überlassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der Bundesparteitag hielte sich zwar im Rahmen des Widmungszwecks der Stadthalle, wie er in der Benutzungsordnung festgelegt sei. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die Stadthalle schon für vergleichbare Veranstaltungen zur Verfügung gestellt und sich dadurch in ihrer Verwaltungspraxis entsprechend gebunden habe.
In seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zwar im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, aber ist dessen Argumentation nicht gefolgt: Wenn sich eine geplante Veranstaltung – wie hier der Bundesparteitag der NPD – im Rahmen des in der Benutzungsordnung einer Stadthalle ausdrücklich bestimmten Widmungszwecks halte, könne ein Anspruch auf Überlassung der Stadthalle allerdings nicht mit der Begründung versagt werden, dass dort noch keine vergleichbaren nichtöffentlichen Parteiveranstaltungen stattgefunden hätten.
Der geltend gemachte Überlassungsanspruch scheitere jedoch daran, dass die Stadthalle zu den fraglichen Terminen unter Beachtung des Prioritätsprinzips bereits für andere, ebenfalls im Rahmen des Widmungszwecks liegende Veranstaltungen vergeben worden bzw. geschlossen sei. Die Antragsgegnerin habe plausibel dargelegt, dass die Stadthalle am 1./2.11.2014 geschlossen sei und für keinerlei Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werde. Für die hilfsweise beanspruchten Termine habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass die jeweiligen Reservierungen zeitlich vor der Anfrage der Antragstellerin im Februar dieses Jahres vorgenommen worden seien.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – 1 S 1855/14











