Die bloße Behauptung einer Stadt, bei Veranstaltungen einer bestimmten Kreistagsfraktion müsse immer wieder mit Gegendemonstrationen gerechnet werden, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten, reicht nicht aus, um eine Versagung der Vermietung eines stadteigenen Veranstaltungsorts aus sachlichen Gründen zu
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