Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist ein Beweisantrag nicht protokolliert, so begründet das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist (im Anschluss an Beschluss vom 2. November 1987 – BVerwG 4 B 204.87 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32).

Durch die Stellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) wandelt sich der Anspruch der Beteiligten auf sachgerechte Ausübung des Ermessens des Gerichts in Bezug auf seine Vorgehensweise bei der Sachverhaltserforschung zu einem – nur von dem Fehlen gesetzlich abschließend festgelegter Ablehnungsgründe abhängigen – Anspruch auf Vornahme der beantragten Beweiserhebung [1]. Um einen derartigen Beweisantrag handelt es sich allerdings nur, wenn er im Termin ausdrücklich ausgesprochen und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist. Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist ein Beweisantrag – wie im hier vorliegenden Fall – nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist [2].
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Dezember 2011 – 9 B 53.11