Der Vorschulbesuch als Auswahlkriterium für den Grundschulbesuch

Der Besuch der Vorschule ist als Auswahlkriterium für den gewünschten Grundschulbesuch angemessen zu berücksichtigen.

Der Vorschulbesuch als Auswahlkriterium für den Grundschulbesuch

So das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem ein Kind den Besuch der von ihm bevorzugten Grundschule begehrt hat. An der gewünschten Grundschule waren 21 Plätze an Geschwisterkinder und die verbleibenden 48 Plätze der neu aufzunehmenden 3 Klassen nach der Schulweglänge vergeben worden.

Nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts werde mit dieser Vergabepraxis dem seit Oktober 2009 gesetzlich festgelegten Auswahlkriterium des Besuchs der Vorschule an der gewünschten Grundschule nicht angemessen Rechnung getragen. Denn der Besuch der Vorschule wäre als sog. Hilfskriterium bei der Auswahlentscheidung nur in dem seltenen Fall von Bedeutung gewesen, dass von mehreren Kindern bei gleichlangem Schulweg nicht alle hätten aufgenommen werden können; dann wären von diesen die Kinder aufzunehmen, die die Vorschule der gewünschten Grundschule besucht hätten.

Diese Vergabepraxis entspreche nicht dem Ziel des Gesetzgebers, der pädagogischen Verschränkung von Vorschule und erster Klasse der Grundschule besonderes Gewicht bei der Auswahlentscheidung zukommen zu lassen. Die bestehende Vergabepraxis sei auch nicht im Hinblick darauf ermessensfehlerfrei, dass zufällig unter den aufgenommenen Kindern eine erhebliche Anzahl von Vorschulkindern sei. Auch wenn hierdurch die Klassenobergrenze von 23 Kindern geringfügig überschritten werde, sei der Antragsteller zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in die Grundschule aufzunehmen; die Umschulung eines bereits aufgenommenen Schülers sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zumutbar und eine Wiederholung des Auswahlverfahrens bis zum Beginn des Schuljahres zeitlich nicht mehr möglich.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 1 Bs 213/13