Der Zeitpunkt des Asylersuchens – und die Einstufung als Zweitantrag

Der Zeitpunkt des Asylersuchens ist maßgeblich für die Einstufung als Zweitantrag. Das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) steht bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit Unionsrecht im Einklang. Danach setzt ein Zweitantrag den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat voraus.

Der Zeitpunkt des Asylersuchens – und die Einstufung als Zweitantrag

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden Fall hatten die klagenden Asylbewerber, irakische Staatsangehörige, ohne Erfolg in der Republik Finnland um Gewährung internationalen Schutzes nachgesucht. Vor Eintritt der Bestandskraft des jeweiligen Ablehnungsbescheids der finnischen Behörde hatten sie jeweils im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag gestellt. Nach zwischenzeitlichem Übergang der Zuständigkeit auf die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Anträge als unzulässig ab.

Auf die hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Berlin die betreffenden Bescheide aufgehoben1. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Bundesrepublik zurückgewiesen2. Die Asylanträge der Asylbewerber seien nicht als Zweitanträge einzustufen. Sie seien nicht „nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat“ gestellt worden, da das in Finnland durchgeführte Asylverfahren nicht bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet abgeschlossen gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, die hiergegen eingelegten Revisionen der Bundesrepublik zurückgewiesen und seiner Entscheidung die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union3 zugrunde gelegt.

§ 71a Abs. 1 AsylG erfasst im Einklang mit Unionsrecht auch den Fall eines weiteren Asylantrags, der nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat im Bundesgebiet gestellt wird (Zweitantrag). Der unionsrechtliche Begriff der Stellung des Antrags entspricht im nationalen Recht dem Asylersuchen im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG.

Die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz durch eine in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist das Datum der Stellung des Antrags, nicht hingegen der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland.

Ein von einem Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist gestellter Antrag ist kein Zweitantrag und wird auch nach einem Übergang der Zuständigkeit nicht zu einem solchen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Januar 2026 – 1 C 7.25 und 1 C 9.25

  1. VG Berlin, Urteile vom 28.05.2019 – 25 K 201.18 A; und vom 20.08.2020 – 25 K 353.18A[]
  2. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10.05.2022 – 2 B 15/21; und vom 29.11.2022 – 2 B 13/21[]
  3. EuGH, Urteil vom 19.11.2024 – C-123/23 und C-202/23[]

Bildnachweis: