Die AfD – und die Beschlussfähigkeit des Bundestags

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Organklage der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen angeblicher Beschlussunfähigkeiten des Bundestags als unzulässig verworfen.

Die AfD – und die Beschlussfähigkeit des Bundestags

Die AfD-Bundestagsfraktion hatte in mehreren Sitzungen des 19. Deutschen Bundestages dessen Beschlussfähigkeit angezweifelt. In ihren Anträgen beanstandet sie unter anderem, dass in zwei Sitzungen die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident, die die jeweilige Sitzung leiteten, keinen sogenannten Hammelsprung zur Zählung der Stimmen durchführten. Die AfD-Bundestagsfraktion sieht sich dadurch in ihren Rechten verletzt. Die Organklage blieb ohne Erfolg; die einzelnen Anträge erfüllten, so das Bundesverfassungsgericht, nicht die erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Inhaltsübersicht

Der Bundestag – und seine Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestages ist nicht im Grundgesetz, sondern in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geregelt. Danach ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, so sind die Stimmen zu zählen. Hierfür wird ein sogenannter Hammelsprung durchgeführt. Normalerweise wird durch Handzeichen oder Aufstehen abgestimmt; Fraktionen stimmen oft geschlossen ab, sodass der Sitzungsvorstand das Ergebnis anhand der Fraktionsstärken feststellen kann. Darüber hinaus sieht die Geschäftsordnung vor, dass bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die namentliche Abstimmung verlangt werden kann.

Der Ausgangssachverhalt

Wie bereits in mehreren Sitzungen zuvor, bezweifelte die AfD-Bundestagsfraktion in der 107. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages am 28.06.2019 gegen 1.27 Uhr dessen Beschlussfähigkeit, als die Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe in zweiter Lesung aufgerufen wurde. Die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, die die Sitzung leitete, (Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags) erwiderte, der Sitzungsvorstand habe miteinander diskutiert und sei der Meinung, dass die Beschlussfähigkeit gegeben sei. Die Abstimmungen über die Gesetzentwürfe erfolgten sodann ohne Zählung der Stimmen sowohl in zweiter als auch im unmittelbaren Anschluss hieran in dritter Lesung. Die Gesetzentwürfe erhielten – festgestellt anhand der Fraktionsstärken – die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im anschließenden Sitzungsverlauf wurde noch ein weiteres Gesetz beschlossen.

Am 7.07.2019 beantragte die AfD-Bundestagsfraktion beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die dem Bundespräsidenten bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage untersagen sollte, die beschlossenen Gesetze auszufertigen und zu verkünden. Mit Beschluss vom 17.09.2019 lehnte der Zweite Bundesverfassungsgericht des Bundesverfassungsgerichts diesen Eilantrag ab1.

In der 124. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages gegen 1.45 Uhr am 8.11.2019 rief der die Sitzung leitende Vizepräsident des Deutschen Bundestages zur Abstimmung über einen Gesetzentwurf in zweiter Lesung auf. Ein Abgeordneter der AfD-Bundestagsfraktion zweifelte für seine Fraktion die Beschlussfähigkeit des Bundestages an. Der Vizepräsident des Deutschen Bundestags entgegnete: „Es sieht aber ganz gut aus. – Also, wir sind im Präsidium der Meinung, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist“. Daraufhin beantragte ein weiterer Abgeordneter der AfD-Bundestagsfraktion eine namentliche Abstimmung. Der Vizepräsident des Deutschen Bundestags antwortete, dass man eine namentliche Abstimmung durchführen werde. Zunächst ließ er über den Gesetzentwurf in zweiter Lesung durch Handzeichen abstimmen und stellte seine Annahme fest. Sodann rief er die dritte Lesung des Gesetzentwurfs auf und führte die Schlussabstimmung hierzu als namentliche Abstimmung durch. Die Auszählung ergab 133 abgegebene Stimmen. Daraufhin stellte der Vizepräsident des Deutschen Bundestags die Beschlussunfähigkeit des Bundestages fest und hob die Sitzung auf.

Die Organklage der AfD-Bundestagsfraktion

Im Mai 2020 erhob die AfD-Bundestagsfraktion Organklage gegen den Deutschen Bundestag, die Vizepräsidentin und den Vizepräsidenten sowie gegen das Präsidium des Bundestages. Mit den ersten beiden Anträgen macht sie geltend, das Verhalten der beiden Vizepräsidenten habe sowohl ihre eigenen verfassungsmäßigen Rechte als auch Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages bei der Gesetzgebung verletzt. Ihr Antrag zu 3. ist auf die Feststellung einer Rechtsverletzung dadurch gerichtet, dass die Mitglieder des Bundestagspräsidiums eine geheime Vereinbarung getroffen hätten, wonach künftige „Bezweiflungen der Beschlussunfähigkeit“ der AfD-Bundestagsfraktion durch einmütiges Bejahen der Beschlussfähigkeit seitens des Sitzungsvorstands ins Leere laufen sollten.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Anträge sind – soweit es sich nicht ohnehin um eine bloße Anregung handelt – unzulässig.

Antrag zu 1 (Vorgehen der Vizepräsidentin Claudia Roth)

Der Antrag zu 1. ist verfristet.

Nach § 64 Abs. 3 BVerfGG muss der Antrag im Organstreitverfahren binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf im Organstreitverfahren Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können2.

Mit dieser Ausschlussfrist sollen im Organstreitverfahren angreifbare Rechtsverletzungen nach einer bestimmten Zeit im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden3. Fristvorschriften sind formale Ordnungsvorschriften. Daher müssen Fristen aus dem Gesetzestext sofort, eindeutig und klar erkennbar sein. Sie können nicht erst aus Sinn und Zusammenhang der Gesetze durch eine ausdehnende Auslegung gefunden werden4.

Die Wahrung der Frist ist für jeden einzelnen (Haupt- und/oder Hilfs-)Antrag gesondert festzustellen5. Jede gerügte Rechtsverletzung muss jeweils innerhalb der Sechs-Monats-Frist im Organstreitverfahren angegriffen werden6.

Nach diesen Maßstäben wahrt der Antrag zu 1. die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht. Daran vermag auch die von der AfD-Bundestagsfraktion geltend gemachte Verklammerung des Geschehens mit späteren Ereignissen durch die – von ihr vermutete – heimliche Abrede nichts zu ändern.

Mit dem Antrag zu 1. beanstandet die AfD-Bundestagsfraktion das Vorgehen der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags als Vizepräsidentin in der 107. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages am Freitag, den 28.06.2019. Da die AfD-Bundestagsfraktion hiervon unmittelbar Kenntnis erlangte, begann die sechsmonatige Ausschlussfrist insoweit am selben Tag, also am 28.06.2019, zu laufen. Der entsprechende Antrag wurde indes erst am 7.05.2020 und damit nach Fristablauf gestellt.

Auf die spätere Verkündung der im Antrag zu 1. genannten Gesetze am 25.11.2019 kommt es für den Beginn der Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht an. Zwar beginnt die Sechs-Monats-Frist erst mit der Verkündung des Gesetzes zu laufen, wenn sich der Antrag gegen den Erlass eines Gesetzes richtet7. Der Antrag zu 1. wendet sich jedoch nicht gegen den Erlass der darin bezeichneten Gesetze. Durch diese Gesetze sieht sich die AfD-Bundestagsfraktion nicht in ihren Rechten verletzt. Vielmehr beanstandet sie als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG allein den Umgang mit den von ihr geäußerten Zweifeln an der Beschlussfähigkeit des Bundestages am 28.06.2019 durch die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags, die, ohne die Beschlussfähigkeit feststellen zu lassen, die Sitzung fort- und eine Beschlussfassung durch den Deutscher Bundestag herbeiführte. Wird – wie hier – lediglich ein Einzelakt des mehrgliedrigen Normsetzungsverfahrens8 beanstandet, spielt die spätere Verkündung des Gesetzes für den Fristlauf keine Rolle9.

An diesem Fristlauf vermag die Behauptung der AfD-Bundestagsfraktion, unter den Mitgliedern desPräsidiums des Deutschen Bundestags habe eine heimliche Abrede bestanden, die die Vorgänge in den Sitzungen am 27./28.06.2019 und 7./8.11.2019 verklammere, nichts zu ändern. Eine solche Abrede könnte – ihr Vorliegen unterstellt – nicht dazu führen, dass die mit den Anträgen zu 1. und 2. gerügten Vorgänge eine im Hinblick auf den Fristlauf einheitliche Maßnahme oder Unterlassung darstellen. Eine Gesamtbetrachtung beider Antragsgegenstände widerspräche schon dem Wesen der Fristvorschriften als formale Ordnungsvorschriften, die der Rechtssicherheit dienen10. Konsequenterweise stellt die AfD-Bundestagsfraktion auch zwei getrennte Anträge.

Der Antrag zu 2 (Vorgehen des Vizepräsidenten Dr. Hans-Peter Friedrich)

Der Antrag zu 2. genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die AfD-Bundestagsfraktion schildert weder ein Verhalten des Vizepräsidenten des Deutschen Bundestags, das ein von ihr geltend gemachtes Recht verletzt haben könnte, noch legt sie dar, dass sich ihr Antrag gegen den richtigen Antragsgegner richtet.

Die Anforderungen an die Begründung eines Organklageantrags regeln § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 BVerfGG. Aus ihnen folgt, dass die Antragsschrift zu den Antragsvoraussetzungen hinreichend nachvollziehbare Darlegungen enthalten muss.

Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig behauptet11, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Schlüssig ist die Behauptung einer Rechtsverletzung, wenn sie nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint12.

Neben der Vorgabe des § 64 Abs. 2 BVerfGG, dass im Antrag die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen ist, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird, gilt auch für das Organstreitverfahren die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 23 Abs. 1 BVerfGG13. § 23 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 und 2 BVerfGG regeln gemeinsam die Anforderungen an die Substantiierung des Antrags. Im Organstreit ist substantiiert darzulegen, dass ausgehend von der benannten Verfassungsbestimmung die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung besteht14. Dies verlangt eine über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 64 BVerfGG hinausgehende nähere Substantiierung der Begründung15.

Der Antragsteller muss hierfür den die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgang, also die rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung, und die Verantwortlichkeit des Antragsgegners hierfür nachvollziehbar darlegen.

Im Organstreitverfahren muss die beanstandete Maßnahme beziehungsweise Unterlassung gemäß 64 Abs. 2 BVerfGG hinreichend konkret bezeichnet werden16, weil nur auf dieser Grundlage die Prüfung einer Verletzung der organschaftlichen Rechte möglich ist. Der Antragsteller muss konkrete Maßnahmen nachvollziehbar darlegen und sich mit deren Inhalt sowie Wirkungen näher auseinandersetzen17.

Die mögliche Rechtsverletzung, deren Feststellung der Antragsteller mit der Organklage begehrt, muss sich aus seinem Sachvortrag ergeben18. Handelt es sich um Verfahrens­abläufe im Deutschen Bundestag, muss der Antragsteller den für den Antragsgegenstand relevanten Ablauf des parlamentarischen Geschehens entsprechend dem Sitzungsprotokoll vollständig und widerspruchsfrei darstellen, um sich auf dieser Grundlage mit der angegriffenen Maßnahme oder Unterlassung auseinandersetzen zu können.

Zwar kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweise erheben. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz19. Bei der Prüfung von Verfassungsbeschwerden ist das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht gehalten, sich den Sachverhalt durch langwieriges Recherchieren aus weiteren Unterlagen zu erschließen20. Es ist nicht seine Aufgabe, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf noch beizuziehende Akten, frühere Schriftsätze, auf Gutachten oder Stellungnahmen den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen oder sich diese Unterlagen gar selbst zu beschaffen. Zumindest die tatsächlichen Umstände, aus denen die Grundrechtsverletzung abgeleitet wird, sind in der Beschwerdeschrift selbst zu nennen21.

Entsprechendes gilt auch im Organstreitverfahren22. Zwar muss das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren die streiterheblichen Tatsachen feststellen23. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsteller auf einen hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu der angegriffenen Maßnahme oder Unterlassung verzichten könnte. Das Bundesverfassungsgericht muss aus der Antragsschrift heraus den Sachverhalt erkennen können, aus dem sich die behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eines organschaftlichen Rechts nachvollziehbar ergibt24. Denn der Streitgegenstand wird nach § 64 Abs. 1 und 2 BVerfGG durch den Antragsteller bestimmt, indem er in seinem Antrag die Maßnahme oder Unterlassung sowie die Grundgesetzbestimmung bezeichnet, gegen die diese verstoßen haben soll. Das Bundesverfassungsgericht ist an diese Begrenzung des Streitstoffs gebunden25.

Ebenso muss das Antragsvorbringen darlegen, dass sich die Organklage gegen den richtigen Antragsgegner richtet. Gegen welche Person oder Institution der Antrag zu richten ist, hängt davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verursacht hat und rechtlich verantworten muss26. Der Antragsteller muss schlüssig dartun, dass der Antragsgegner die Verantwortung für die Maßnahme oder Unterlassung trägt27.

Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen in Bezug auf den Antrag zu 2. nicht.

Anders als der Antrag zu 1. greift der Antrag zu 2. nicht die Durchführung von Beschlussfassungen des Deutschen Bundestag an. Vielmehr wendet sich die AfD-Bundestagsfraktion in Bezug auf die 124. Sitzung lediglich gegen die Reaktion des Vizepräsidenten des Deutschen Bundestags auf ihr Bezweifeln der Beschlussfähigkeit. Warum das von ihr geschilderte Verhalten des Vizepräsidenten des Deutschen Bundestags (möglicherweise) rechtsverletzend sein soll, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Zudem fehlt substantiierter Vortrag dazu, dass sich der Antrag zu 2. gegen den richtigen Antragsgegner richtet.

Die AfD-Bundestagsfraktion legt den Gegenstand ihres Antrags nicht vollständig dar. Worin eine mögliche Rechtsverletzung oder unmittelbare Rechtsgefährdung liegen soll, ergibt sich aus ihrer Schilderung der Maßnahmen und Unterlassungen des Vizepräsidenten des Deutschen Bundestags nicht.

Der Begriff der Maßnahme umfasst hierbei nicht nur Rechts, sondern auch Realakte28. Die Maßnahme muss jedoch rechtserheblich sein, da sie nur dann geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen29. Zumindest muss sie sich zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können30. Dies können auch parlamentsinterne Organisationsmaßnahmen sein, durch die verfassungsrechtliche Positionen der Antragsteller eines Organstreits betroffen sind31. In Betracht kommt etwa die konkrete Vorenthaltung geschäftsordnungsmäßiger Befugnisse32.

Die AfD-Bundestagsfraktion macht zwar geltend, ihr seien geschäftsordnungsmäßige Befugnisse im Zusammenhang mit ihrem Bezweifeln der Beschlussfähigkeit vorenthalten worden. Sie trägt jedoch lediglich vor, der Vizepräsident des Deutschen Bundestags habe auf ihr Bezweifeln der Beschlussfähigkeit hin die Sitzung fortgesetzt, ohne einen „Hammelsprung“ durchzuführen. Die vollständigen Abläufe im Einzelnen, insbesondere dass eine Abstimmung ohne Zählung der Stimmen erfolgte, schildert die AfD-Bundestagsfraktion hingegen nicht.

Dies wäre jedoch notwendig. Denn nach dem Vorbringen der AfD-Bundestagsfraktion, die der Auffassung ist, ihr habe nach § 45 Abs. 2 GO-BT ein Recht auf Abstimmung mit Stimmzählung zugestanden, kann die rechtserhebliche Maßnahme des Vizepräsidenten des Deutschen Bundestags nur die Durch­führung der Abstimmung ohne Stimmzählung sein. Allein die Fortsetzung einer Sitzung stellt noch keine rechtserhebliche Maßnahme des amtierenden Präsidenten dar. Rechtserheblich kann in diesem Zusammenhang nur das Unterlassen einer durch die Geschäftsordnung oder aus anderen Gründen gebotenen Maßnahme sein.

Auch aus ihrem Vortrag zum weiteren Verlauf der streitgegenständlichen Sitzung erschließt sich nicht, welche rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung konkret beanstandet wird. Die AfD-Bundestagsfraktion trägt zum einen vor, die Zurückweisung ihrer Rüge der Beschlussunfähigkeit habe die Rechte des Bundestages gefährdet, weil der Bundestag ohne einen Antrag der AfD-Bundestagsfraktion auf namentliche Abstimmung unverzüglich in die Abstimmungsphase übergegangen wäre. Zum anderen führt sie aus, die Verletzungshandlung in Bezug auf ihre Rechte sei bereits vollendet gewesen, weil die namentliche Abstimmung ein rechtlich neuer, unabhängiger Vorgang gewesen sei. Inwiefern sich aus diesem Vorgang, den die AfD-Bundestagsfraktion mit ihrem Antrag auf namentliche Abstimmung selbst herbeigeführt hat, eine Rechtsverletzung ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Eine widerspruchsfreie Darstellung der behaupteten Rechtsverletzung liegt damit nicht vor.

Zudem ergibt sich aus dem Vortrag der AfD-Bundestagsfraktion nicht, dass der Antrag zu 2. gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet sein könnte.

Organstreitverfahren, die sitzungsleitende Entscheidungen im Rahmen der Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages zum Gegenstand haben, sind gegen den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages zu richten33.

Der Präsident des Deutschen Bundestages ist dabei auch dann der richtige Antragsgegner, wenn es um die Maßnahme eines Stellvertreters geht, da die Stellvertreter als „amtierende Präsidenten“ (§ 8 Abs. 1 GO-BT) an seiner Stelle handeln34. Das Handeln der Stellvertreter wird dem Präsidenten des Bundestages zugerechnet und von ihm verantwortet.

Dies zugrunde gelegt bleibt auch nach Würdigung des gesamten Vorbringens der AfD-Bundestagsfraktion zweifelhaft, aus welchen Gründen es sich bei dem Vizepräsidenten des Deutschen Bundestags um den richtigen Antragsgegner handeln soll. Insbesondere setzt die AfD-Bundestagsfraktion der Antragserwiderung, die ausdrücklich Zweifel an der passiven Prozessführungsbefugnis des Vizepräsidenten des Deutschen Bundestags geäußert hat, nichts entgegen. Der Hinweis der AfD-Bundestagsfraktion dar­auf, dass sie nicht wisse, ob der Präsident des Deutschen Bundestages von der „heimlichen Abrede“ wisse, die seine Stellvertreter im Präsidium getroffen haben sollen, lässt den Schluss auf eine eigene rechtliche Verantwortlichkeit der Vizepräsidenten nicht zu.

Der Antrag zu 3 (die angebliche geheime Vereinbarung des Bundestagspräsidiums)

Der Antrag zu 3. bezieht sich nicht auf einen tauglichen Antragsgegenstand.

Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme oder Unterlassung Gegenstand eines Organstreits nach § 64 Abs. 1 BVerfGG sein kann, ist nicht nur, dass sie rechtserheblich ist. Erforderlich ist zudem, dass die gerügte Maßnahme oder Unterlassung objektiv vorliegt35. Andernfalls ist eine Rechtsverletzung nicht möglich.

Hierzu muss der Antragsteller hinreichend vortragen. Dabei kann offenbleiben, ob ein Organklageantrag auch dann zulässig sein kann, wenn der Antragsteller von einer gerügten Maßnahme lediglich vom Hörensagen berichten kann36. Jedenfalls genügen bloße Vermutungen ins Blaue hinein nicht. Das Bundesverfassungsgericht ist lediglich bei hinreichend substantiiertem Vortrag zur Sachaufklärung gemäß § 26 Abs. 1 BVerfGG verpflichtet.

Die AfD-Bundestagsfraktion trägt hinsichtlich des Antrags zu 3. lediglich vor, dass innerhalb des Präsidiums des Deutschen Bundestages (vgl. § 5 GO-BT), eine „heimliche Verabredung“ getroffen worden sei, wonach die Beschlussfähigkeit in sämtlichen Fällen, in denen ihre Abgeordneten sie bezweifelten, einmütig durch den Sitzungsvorstand zu bejahen sei.

Damit legt sie mehr als vage Anhaltspunkte für eine solche Abrede, auf denen die Vermutung der AfD-Bundestagsfraktion gründet, nicht dar. Die AfD-Bundestagsfraktion nimmt lediglich die gleichartigen Vorgehensweisen der Antragsgegner zu 2. und 3. als Stellvertreter des Präsidenten in der 107. und 124. Sitzung zum Anlass ihrer Vermutung. Dabei übergeht sie, dass das einmütige Bejahen der Beschlussfähigkeit durch den Sitzungsvorstand der 107. Sitzung im Ältestenrat, in dem auch die AfD-Bundestagsfraktion mit drei Mitgliedern vertreten war, noch am Tage der Sitzung, dem 28.06.2019, diskutiert und nach dem Vorbringen der AfD-Bundestagsfraktion mehrheitlich gebilligt wurde. Der Präsident des Deutschen Bundestages hatte anschließend durch eine Pressemitteilung bekannt gemacht, dass das Präsidium des Bundestages einhellig der Auffassung sei, der Sitzungsvorstand habe die Vorschriften der Geschäftsordnung über die Feststellung der Beschlussfähigkeit korrekt angewandt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass ein vergleichbares Vorgehen eines amtierenden Präsidenten in einem späteren vergleichbaren Fall nicht auf der Diskussion im Ältestenrat – in dem die AfD-Bundestagsfraktion vertreten war – und der veröffentlichten Einschätzung des Präsidiums, sondern auf einer heimlichen Verabredung beruhen sollte.

Zudem wäre eine Abrede, wie die AfD-Bundestagsfraktion sie behauptet, nicht rechtserheblich. Gespräche insbesondere zur Abstimmung eines gemeinsamen Vorgehens gehören zu den notwendigen und gewöhnlichen Vorbereitungen parlamentarischen Handelns. Sie sind weder Teil des im Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung geregelten Gesetzgebungs­verfahrens, noch stellen sie sonst eine parlamentsinterne Maßnahme dar. Insbesondere sind sie keine Beschlüsse des Bundestages oder seiner Organteile.

Der Antrag zu 4. (Angebliche kontrafaktische Handlungen des Sitzungspräsidiums)

Bei dem Antrag zu 4., wonach die Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestages gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 dieser Geschäftsordnung, wo sie objektiv-faktisch offensichtlich nicht gegeben sei, nicht durch das jeweilige Sitzungspräsidium kontrafaktisch ausgerufen werden könne, handelt es sich lediglich um eine Anregung, das Bundesverfassungsgericht möge gemäß § 67 Satz 3 BVerfGG tenorieren.

Mit dem Antrag zu 4. begehrt die AfD-Bundestagsfraktion die Feststellung, die Beschlussfähigkeit des Bundestages dürfe durch den Sitzungsvorstand nicht „kontrafaktisch“ ausgerufen werden, wenn sie offensichtlich nicht gegeben sei. In den Ausführungen hierzu bezieht sich die AfD-Bundestagsfraktion ausdrücklich auf § 67 Satz 3 BVerfGG.

Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung abhängt, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Das Bundesverfassungsgericht befindet insoweit nach freiem Ermessen von Amts wegen37. Tauglicher Gegenstand eines eigenständigen Antrags im Organstreitverfahren kann das insoweit geltend gemachte Begehren nicht sein, weil es sich bereits nicht auf eine Maßnahme oder Unterlassung im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG bezieht38.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 2 BvE 3/20

  1. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2019 – 2 BvQ 59/19[]
  2. vgl. BVerfGE 118, 277 <320> 151, 191 <197 f. Rn. 17> – Bundesverfassungsrichterwahl II; 166, 93 <154 Rn. 164> – Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung[]
  3. vgl. BVerfGE 80, 188 <210> 92, 80 <89> 114, 107 <116> 140, 1 <22 Rn. 59>[]
  4. vgl. BVerfGE 4, 31 <37> vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.03.2001 – 2 BvR 2211/97 14[]
  5. vgl. BVerfGE 84, 304 <320> 118, 277 <320>[]
  6. vgl. BVerfGE 131, 152 <191 ff.>[]
  7. vgl. BVerfGE 24, 252 <258> 92, 80 <87> 118, 277 <320 f.> 140, 1 <22 Rn. 59>[]
  8. vgl. BVerfGE 118, 277 <317>[]
  9. vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 132[]
  10. vgl. BVerfGE 4, 31 <37>[]
  11. vgl. BVerfGE 129, 356 <365>[]
  12. vgl. BVerfGE 80, 188 <209> 129, 356 <365> für weitere Verfahrensarten vgl. BVerfGE 93, 195 <204> 102, 224 <232>[]
  13. vgl. BVerfGE 24, 252 <258> 157, 300 <310 Rn. 25> m.w.N. – Unterschriftenquoren Bundestagswahl[]
  14. vgl. BVerfGE 165, 270 <288 Rn. 55> – PartGuaÄndG 2018 – Organstreit[]
  15. vgl. BVerfGE 24, 252 <258> 157, 1 <20 Rn. 61> m.w.N. – CETA-Organstreit I[]
  16. vgl. BVerfGE 118, 244 <255 ff.> 139, 194 <220 Rn. 97> 166, 93 <138 Rn. 127>[]
  17. vgl. BVerfGE 166, 93 <138 Rn. 127>[]
  18. vgl. BVerfGE 2, 347 <366> 13, 123 <125> 57, 1 <5> 60, 374 <381> 134, 141 <195 Rn. 161>[]
  19. vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl.2024, § 26 Rn. 1[]
  20. vgl. BVerfGE 83, 216 <228> 131, 66 <82>[]
  21. vgl. BVerfGE 80, 257 <263>[]
  22. vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 64 Rn. 2[]
  23. vgl. Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 26 Rn. 1[]
  24. vgl. Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl.2022, § 64 Rn. 32[]
  25. vgl. BVerfGE 2, 347 <367 f.> 68, 1 <63> 138, 102 <108 Rn. 23> 162, 207 <224 f. Rn. 57> – Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; 165, 270 <287 Rn. 54> 166, 93 <145 Rn. 145>[]
  26. vgl. BVerfGE 118, 277 <322> 140, 115 <140 Rn. 61> BVerfG, Urteil vom 18.09.2024 – 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21, Rn. 77[]
  27. vgl. BVerfGE 140, 115 <140 Rn. 61> 143, 101 <131 Rn. 99 f.>[]
  28. vgl. BVerfGE 44, 125 <137 f.> 140, 115 <139 Rn. 59>[]
  29. vgl. BVerfGE 140, 115 <139 f. Rn. 59> 166, 93 <138 Rn. 126>[]
  30. vgl. BVerfGE 57, 1 <5> 60, 374 <381> 97, 408 <414> 120, 82 <96> 138, 45 <59 f. Rn. 27>[]
  31. vgl. BVerfGE70, 324 <350> 80, 188 <209> 140, 115 <139 f. Rn. 59>[]
  32. vgl. BVerfGE 70, 324 <350> 84, 304 <317 f.>[]
  33. vgl. zur Ausübung der Ordnungs- und Disziplinargewalt BVerfGE 60, 374 <378> zur Zulassung eines Wahlvorschlags BVerfGE 160, 368 <377 Rn. 28> – Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages – Vorschlagsrecht[]
  34. vgl. BVerfGE 60, 374 <378> 160, 368 <377 Rn. 28>[]
  35. vgl. BVerfGE 150, 163 <166 Rn. 11>[]
  36. vgl. BVerfGE 140, 115 <142 f. Rn. 68>[]
  37. vgl. BVerfGE 1, 144 <148> 1, 372 <380> 166, 93 <136 Rn. 119>[]
  38. vgl. BVerfGE 166, 93 <136 Rn. 119>[]

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