Eine Kommune ist nicht verpflichtet, an eine Fraktion Zahlungen zu leisten, ohne dass diese ihren Nachweisverpflichtungen nachgekommen ist. Fraktionszuschüsse können nur für die koordinierende Tätigkeit der Faktionsgeschäftsführung beansprucht werden. Eine Fraktion kann daher nicht andere Kosten geltend machen.
Mit dieser Begründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall einen Anspruch der ehemaligen Stadtratsfraktion „Nationales Bündnis für Dresden/NPD i. L.“ in Dresden auf die von ihr eingeklagten Fraktionsmittel in Höhe von 30.000 Euro verneint. Die ehemalige Fraktion hat von der Stadt Dresden Mittel für Aufwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung, für weitere Fraktionsmitarbeiter und für sonstige Kosten begehrt.
Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei fraglich, ob die von der ehemaligen Fraktion in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung, für weitere Fraktionsmitarbeiter und für sonstige Kosten hinreichend nachgewiesen seien. Eine Kommune könne nicht verpflichtet sein, an eine Fraktion zu leisten, ohne dass diese ihren Nachweisverpflichtungen nachgekommen sei.
Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht erörtert, dass Fraktionszuschüsse nur für die koordinierende Tätigkeit der Faktionsgeschäftsführung beansprucht werden könnten. Die Fraktion könne daher nicht andere Kosten geltend machen.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 2013 – A 865/10











