Die Bayerische Verordnung über die Ausgangsbeschränkungen – und die Einschränkung der Grundfreiheiten

Die durch die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung vorgesehene verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten sind angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt. Die Verordnung besitzt aller Voraussicht nach eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

Die Bayerische Verordnung über die Ausgangsbeschränkungen – und die Einschränkung der Grundfreiheiten

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung abgelehnt. Die angegriffene Verordnung ist vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen worden. Sie hält die Menschen an, physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten (§ 1 Abs. 1), untersagt Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2) sowie Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5). Nach § 2 tritt die Verordnung mit Wirkung vom 21. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.

Nach Auffassung der Antragsteller sei die Außervollzugsetzung der Verordnung zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Daher wenden sie sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung. Die durch die Corona-Verordnung beschränkte Freiheit könne nicht nachträglich wiederhergestellt werden. Zudem sei mit weiteren Beschränkungen zu rechnen. Der Eingriff durch die Verordnung in die Rechte der Antragsteller sei durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht gedeckt.

In seiner Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die angegriffene Verordnung aller Voraussicht nach eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs.1 Satz 1 IfSG sei in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 20201 erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die durch die Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller seien angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber sei jedoch laufend verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit er die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhält.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632

  1. BGBl. 2020 I S.587 ff.; BT-Drucks 19/18111[]

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