Die Berliner Pop-up-Radwege

Die Einrichtung temporärer Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) und die damit verbundene Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolgt angesichts einer dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer.

Die Berliner Pop-up-Radwege

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Eilverfahren die Einrichtung von Pop-up-Radwegen im Berliner Stadtgebiet vorläufig erlaubt. Gleichzeitig ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin1 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Landes Berlin im vorliegenden Eilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Antrag eines Verkehrsteilnehmers auf Beseitigung der Radfahrstreifen hatte erstinstanzlich Erfolg, weil die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt hatte. Radwege dürften nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei.

Im Beschwerdeverfahren hat die Senatsverwaltung erstmals die für die erforderliche Gefahrenprognose erforderlichen Tatsachen durch Nachreichung von Verkehrszählungen, Unfallstatistiken u.ä. belegt. Daraufhin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig gestoppt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unter Berücksichtigung dieser Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft. Jedenfalls würden die öffentlichen Belange die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Die Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolge angesichts der dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer.

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Demgegenüber habe der Antragsteller lediglich pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können. Selbst wenn die Beschwerde letztlich ohne Erfolg bleiben sollte, sei diese nicht näher belegte Einschränkung für den Antragsteller nicht schwerwiegend. Die Fahrtzeiten verlängerten sich nur minimal. Dies sei bis zur Entscheidung über die Beschwerde hinzunehmen, da es andernfalls innerhalb eines kurzen Zeitraums zu wechselnden Verkehrsregelungen kommen könnte, wodurch Verkehrsteilnehmer möglicherweise verunsichert würden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – OVG 1 S 116/20

  1. VG Berlin, Beschluss vom 04.09.2020 -[]

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