Die Einrichtung eines neuen Studiengangs ist keine Angelegenheit, die die Lehre unmittelbar berührt und ist daher nicht vom studentischen Mitwirkungsrecht umfasst.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall den Anspruch auf ein studentisches Gruppenveto bei der Einrichtung eines neuen Studiengangs verneint. In einer Sitzung im Juni 2013 hatte der Senat der Universität Trier über die Einführung eines neuen Studiengangs „Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)“ zum Wintersemester 2014/2015 beraten. Der Antrag auf Einrichtung des neuen Studiengangs wurde schließlich gegen die Stimmen der studentischen Mitglieder angenommen. Der Präsident der Universität lehnte einen bei ihm gestellten Antrag der studentischen Mitglieder auf erneute Beratung dieses Tagesordnungspunkts im Senat ab. Daraufhin haben die vier studentischen Mitglieder des Senats der Universität Klage erhoben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier seien die Voraussetzungen, die sowohl die Regelung im Hochschulgesetz als auch in der Grundordnung der Universität an die erneute Beratung aufgrund eines Gruppenvetos stellten, nicht erfüllt. Es müsse sich dafür bei der behandelten Thematik um eine Angelegenheit der Lehre handeln.
Die Einrichtung eines neuen Studiengangs sei jedoch keine Angelegenheit, die die Lehre unmittelbar berühre. Vielmehr handele es sich um eine hochschulpolitische Angelegenheit, die die Grundstruktur der Universität an sich betreffe und nicht die in ihr geleistete Tätigkeit in Form der Lehre. Der Interessensbereich der Studierenden, den zu umfassen Zweck der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen sei, werde von daher nicht unmittelbar berührt. Soweit die Kläger durch die Einrichtung des neuen Studiengangs und der damit verbundenen Finanzierungsproblematik Auswirkungen auch für die bestehenden Studiengänge befürchteten, handele es sich – selbst wenn es zu solchen Auswirkungen kommen sollte – um lediglich mittelbare Auswirkungen, die vom eingeforderten Mitwirkungsrecht nicht umfasst seien.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20. November 2013 – 5 K 862/13.TR