Die Einsetzung eines Haushaltsbeauftragten

Wird ein unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfen ausgeglichener Haushalt im Jahr 2016 nicht im Haushaltssanierungsplan einer Stadt dargestellt, genügt die Fortschreibung dieses Haushaltssanierungsplans nicht den gesetzlichen Anforderungen des Stärkungspaktgesetz durch das Land Nordrhein-Westfalen und die Voraussetzungen für die Bestellung eines Haushaltsbeauftragten sind gegeben.

Die Einsetzung eines Haushaltsbeauftragten

So hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag der Stadt Altena gegen die Einsetzung eines Beauftragten nach dem Stärkungspaktgesetz durch das Land Nordrhein-Westfalen abgelehnt.

Die Stadt Altena unterliegt wegen ihrer schwierigen Finanzlage den Regelungen des nordrhein-westfälischen Stärkungspaktgesetzes. Sie hat grundsätzlich Anspruch auf zusätzliche Konsolidierungshilfen des Landes und ist verpflichtet, der Bezirksregierung einen vom Rat beschlossenen, jährlich fortzuschreibenden Haushaltssanierungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Plan hat nach den gesetzlichen Vorgaben in der Regel spätestens bis 2016 zum Haushaltsausgleich zu führen.

Nachdem die Bezirksregierung Arnsberg bereits den Haushaltssanierungsplan 2013 als nicht genehmigungsfähig angesehen hatte, beschloss der Rat der Stadt Altena im Dezember 2013 einen Plan, der den Haushaltsausgleich erst für 2020 darstellt. Die Bezirksregierung forderte die Stadt daraufhin auf, einen den Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes entsprechenden Haushaltssanierungsplan für das Jahr 2014 zu beschließen. Der Rat der Stadt beschloss im Februar 2014 eine Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans mit einem angestrebten Haushaltsausgleich im Jahr 2018 und einer unter anderem von der Genehmigung der Sanierungspläne 2013 und 2014 abhängigen Anhebung der Grund- und der Gewerbesteuern.

Nach Anhörung der Stadt hat der Innenminister daraufhin aufgrund des Stärkungspaktgesetzes und der Gemeindeordnung einen Beauftragten bestellt, der an Stelle des Rates der Stadt über einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan 2014 zu beschließen hat und dem alle hierzu notwendigen Entscheidungen, insbesondere auch ein Beschluss über die Haushaltssatzung 2014, übertragen sind. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet. Dagegen richtet sich der Eilantrag der Stadt Altena.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg bestünden gegen die maßgeblichen Bestimmungen des Stärkungspaktgesetzes im Hinblick auf die Finanzhoheit der betroffenen Kommunen keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung des Beauftragten seien gegeben. Die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans der Stadt Altena genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfen ausgeglichener Haushalt im Jahr 2016 werde im Sanierungsplan nicht dargestellt. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, der die von der Stadt begehrte Abweichung von diesem zeitlichen Rahmen rechtfertigen würde. Dies wird in dem Beschluss im Einzelnen ausführlich begründet. Darüber hinaus bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der mit der Klage angegriffenen Maßnahme. Die alsbald erforderliche Haushaltskonsolidierung könnte ansonsten nicht umgesetzt werden, wenn über mehrere Jahre eines Hauptsacheverfahrens hinweg die von der Stadt beabsichtigten Haushalte mit der Planung eines Ausgleichs frühestens im Jahr 2018 realisiert würden.

Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Damit ist der vom Innenminister eingesetzte Beauftragte ab sofort, trotz des weiter anhängigen Klageverfahrens, berechtigt, an Stelle des Rates der Stadt über den Haushaltssanierungsplan 2014 zu entscheiden und alle hierfür notwendigen Entscheidungen, insbesondere über die Anpassung der Haushaltssatzung 2014 an den Sanierungsplan, zu treffen.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 12 L 381/14