Die einstweilige Anordnung der Abschiebungshaft – und das Hauptsacheverfahren

Ein Antrag auf Haftanordnung im Hauptsacheverfahren ist auch dann zulässig, wenn zuvor im Verfahren über eine einstweilige Anordnung nach § 427 FamFG irrtümlich Haft in der Hauptsache angeordnet worden ist.

Die einstweilige Anordnung der Abschiebungshaft – und das Hauptsacheverfahren

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall reiste der betroffene pakistanische Staatsangehörige 2015 ohne gültigen Pass oder Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.12.2016 ab. Zugleich wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Der dagegen in Anspruch genommene verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. Jedenfalls zwischen dem 22.11.2019 und dem 30.07.2020 war der Betroffene untergetaucht. Er hielt sich am 23.12.2019 in Italien auf, um dort Asyl zu beantragen. Am 11.01.2021 wurde der Betroffene in O. aufgegriffen und vorläufig in Polizeigewahrsam genommen. Die beteiligte Behörde beantragte beim Amtsgericht O. zunächst die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 11.01.2021 ordnete das Amtsgericht O. Sicherungshaft bis zum 22.02.2021 an. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 beantragte die beteiligte Behörde die Aufhebung des Beschlusses und dessen Neuerlass gemäß Antrag vom 11.01.2021. 

Auf weiteren Haftantrag der beteiligten Behörde vom 04.02.2021 hat das Amtsgericht Darmstadt gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 22.02.2021 angeordnet1. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Darmstadt zurückgewiesen2. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Das zulässige Rechtsmittel hatte in der Sache vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:

Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei rechtmäßig. Ihr habe insbesondere ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Es bestehe Fluchtgefahr, weil der Betroffene seinen Aufenthaltsort ohne Mitteilung der neuen Anschrift gewechselt habe. Bis zu seiner Festnahme sei er mehrmals und auch über einen längeren Zeitraum unbekannten Aufenthalts gewesen.

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 

Ein Verfahrenshindernis bestand nicht. Der beim Amtsgericht O. am 11.01.2021 von der beteiligten Behörde gestellte und auf Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtete Haftantrag stand dem hier maßgeblichen, am 4.02.2021 in der Hauptsache eingeleiteten Haftanordnungsverfahren nicht entgegen. Bei dem Verfahren nach § 427 FamFG handelt es sich um ein selbständiges, von der Hauptsache unabhängiges Verfahren (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG), das auch andere Voraussetzungen als das Hauptsacheverfahren hat3. Eine Sperrwirkung für die Einleitung des Hauptsacheverfahrens  kann eine Haftentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG daher nicht entfalten. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – ein anderes, früher angerufenes Haftgericht in Verkennung der Reichweite des dort gestellten Antrags statt einer vorläufigen Freiheitsentziehung eine Haftanordnung in der Hauptsache erlässt. Zwar bestimmt der Inhalt der Entscheidung des Gerichts den Gegenstand des anschließenden Rechtsmittelverfahrens4. Eine solche fehlerhafte Haftanordnung führt aber nicht zur Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens, weil eine Haftanordnung – im Gegensatz zu einem Beschluss über die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Haft – nicht in materielle Rechtskraft erwachsen kann5.

Der Haftantrag war zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG. 

Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht6. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen7. Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen8.

Diesen Anforderungen wird der Haftantrag vom 04.02.2021 gerecht. Die beteiligte Behörde hat im Haftantrag zur Durchführbarkeit der Abschiebung ausgeführt, ein durch das pakistanische Generalkonsulat zwischenzeitlich verlängertes Passersatzpapier liege vor, ebenso die Zusage und der Reiseplan für den Rückflug in der Kalenderwoche 17 seitens des Reisebüros. Diese Angaben reichten zur Erklärung der beantragten Dauer der Haft aus. Sie erlaubten dem Haftgericht konkrete Nachfragen und genügten den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG. Eine Erwähnung des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan geschlossenen Rücknahmeübereinkommens vom 26.10.20099 war bei einer solchen Sachlage – anders als es etwa bei danach noch durchzuführenden Bearbeitungsschritten der Fall sein kann nicht erforderlich10. Soweit der Entscheidung vom 07.04.202011 etwas Anderes entnommen werden könnte, hält der Bundesgerichtshof daran nicht fest.

Desweiteren hat sich das Beschwerdegericht mit Recht auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid des BAMF vom 08.12.2016 gestützt. Weder durch eine freiwillige Ausreise noch durch eine Abschiebung des Betroffenen konnte diese „verbraucht“ werden12.

Es lag auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG vor. Danach wird Fluchtgefahr vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Dabei kann offenbleiben, ob der Betroffene, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, im Verlauf des Asylverfahrens mehrmals unbekannten Aufenthalts war. Jedenfalls hielt er sich längere Zeit in Italien auf. Wie sich den Feststellungen des Landgerichts Darmstadt entnehmen lässt, war der Betroffene zwischen dem 22.11.2019 und 30.07.2020 untergetaucht und hielt sich am 23.12.2019 in Italien auf. Dazu hat er in seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht O. im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anhörung erklärt, er habe nach Entlassung aus der Abschiebungshaft eine erneute Festnahme befürchtet. Aus diesem Grund sei er nach Stuttgart zu Freunden gegangen und von dort nach Italien gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Dort sei er wegen der Corona-Pandemie dreieinhalb Monate geblieben. Das trägt bereits die Annahme der Fluchtgefahr, auch wenn sich der Betroffene, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, ab August 2020 durchgehend in der ihm zugewiesenen Unterkunft befunden haben sollte, und begründet zudem die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung. Der Betroffene ist zu diesem Umstand vor dem Amtsgericht auch angehört worden. Die Behörde hatte ihren Haftantrag darauf gestützt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – XIII ZB 14/21

  1. AG Darmstadt, Beschluss vom 08.02.2021 – 271 XIV 44/21[]
  2. LG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2021  – 5 T 91/21[]
  3. BGH, Beschluss vom 16.09.2015 – V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 7[]
  4. BGH, InfAuslR 2016, 55 Rn. 8[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 20.04.2021 – XIII ZB 93/2020; vom 22.03.2022 – XIII ZB 6/21 9; vom 25.04.2023 – XIII ZB 11/21 11[]
  6. st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14.07.2020 – XIII ZB 74/19 7[]
  7. st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14.07.2020 – XIII ZB 74/19, Rn. 7; vom 25.10.2022 – XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7[]
  8. st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27.10.2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; vom 25.10.2022 – XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN; vom 20.12.2022 – XIII ZB 40/20 7[]
  9. ABl. EU Nr. L 287 vom 04.11.2010, S. 52[]
  10. vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12.02.2020 – XIII ZB 38/19 8 bis 11; vom 06.10.2020 – XIII ZB 114/19, InfAuslR 2021, 243 Rn. 10; vom 05.12.2023 – XIII ZB 93/22, zur Veröffentlichung bestimmt[]
  11. BGH, Beschluss vom 07.04.2020 – XIII ZB 28/19, Rn. 8 bis 10[]
  12. BGH, Beschluss vom 02.08.2022 – XIII ZB 134/19, Rn. 18, mwN[]

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