Die Gewerbeuntersagung eines Geschäftsführers

Es ist rechtswidrig, eine Gewerbeuntersagung an den Geschäftsführer einer GmbH zu erlassen, ohne gleichzeitig auch gegenüber der juristischen Person, deren Geschäftsführer er ist, eine Untersagungsverfügung zu erlassen.

Die Gewerbeuntersagung eines Geschäftsführers

So hat das Verwaltungsgericht Göttingen in dem hier vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Klage des Geschäftsführers einer Chemierecyclingfirma aus Einbeck wiederhergestellt. Der Antragsteller ist Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich mit der Herstellung, dem Vertrieb sowie der Entsorgung von chemischen Abfällen beschäftigen. Unter anderem wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen wurde er 2008 vom Amtsgericht Northeim zu einer Geldstrafe und nach einem Großbrand im März 2012 in Göttingen vom Amtsgericht Göttingen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin untersagte die Stadt Einbeck dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 5. Februar 2013 die Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaften für die von diesen Gesellschaften angemeldeten gewerblichen Tätigkeiten. Sie erstreckte das Verbot auch auf vergleichbare Tätigkeiten in anderen Unternehmen. Sie warf dem Antragsteller vor, gewerberechtlich unzuverlässig zu sein. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen war dem Antrag aus formalen Gründen stattzugeben: Es sei rechtswidrig eine Gewerbeuntersagung an den Geschäftsführer einer GmbH zu erlassen, ohne gleichzeitig auch gegenüber der juristischen Person, deren Geschäftsführer er sei, eine Untersagungsverfügung zu erlassen. Bei juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit wie einer GmbH sei diese und nicht ihr Geschäftsführer der Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des angegriffenen Bescheides sei indes nur dem Antragsteller die Ausübung eines Gewerbes untersagt worden, nicht jedoch den Gesellschaften.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 2. April 2013 – 1 B 44/13