DB Netz AG darf sich nicht durch Juristen der Deutsche Bahn AG beraten lassen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass d
Die DB Netz AG darf sich in Fragen des Netzzugangs und der Wegeentgelte nicht durch Juristen der Deutsche Bahn AG beraten und vertreten lassen. Damit bestätigte jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine entsprechende Verbotsverfügung, die das Eisenbahnbundesamt als Aufsichtsbehörde der DB erlassen hatte.
Die DB Netz AG betreibt ein Großteil der Eisenbahnschienenwege in Deutschland. Ihre Gesellschaftsanteile werden von der Deutsche Bahn AG – ihrer „Konzernmutter“ – gehalten, an die sie auch durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gebunden ist. Zum Konzern gehören neben der DB Netz AG auch verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen. Für ihre „Konzerntöchter“ hält die Deutsche Bahn AG verschiedene zentrale Servicefunktionen vor, unter anderem eine zentrale Rechtsabteilung. Diese berät und vertritt alle Gesellschaften des Konzerns, so auch die DB Netz AG, namentlich in Regulierungssachen gegenüber der Bundesnetzagentur und anderen Stellen.
Das Eisenbahn-Bundesamt untersagte der DB Netz AG, die Dienste dieser „Konzernjuristen“ bei Entscheidungen über den Netzfahrplan, bei der sonstigen Zuweisung von Zugtrassen und bei Entscheidungen über die Wegeentgelte in Anspruch zu nehmen. Das widerspreche § 9a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, der in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien die Unabhängigkeit der Betreiber von Schienenwegen in netzzugangsrelevanten Entscheidungen sicherzustellen suche. Gegen das Verbot haben sowohl die DB Netz AG als auch die Deutsche Bahn AG Klage erhoben.
Das erstinstanzlich mit den beiden Klagen befasste Verwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat ihnen jedoch stattgegeben1: Die Untersagungsverfügung sei, so die Münsteraner Richter, rechtswidrig; sie finde in § 9a AEG keine Grundlage. Die beanstandete Beauftragung von Konzernjuristen führe nicht dazu, dass diese Entscheidungen über den Netzzugang oder die Wegeentgelte für die DB Netz AG träfen. Mit ihrer Tätigkeit gehe auch keine Einflussnahme der Deutsche Bahn AG auf die Entscheidungen der DB Netz AG einher, die sich nicht durch unternehmensinterne Regelungen ausschließen ließen und vorliegend hinlänglich ausgeschlossen seien.
Dem ist Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat auf die Revision des Eisenbahnbundesamtes die Klagen abgewiesen: Das Gesetz erlaube zwar, dass ein Schienenwegebetreiber wie die DB Netz AG in Konzernstrukturen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen verbunden sei; dann müsse er aber in seiner Entscheidungsfindung von ihnen unabhängig sein, soweit es um die Zuweisung von Zugtrassen an Verkehrsunternehmen und um die dafür erhobenen Entgelte gehe. Dabei genüge es nicht, dass der Schienenwegebetreiber diese Entscheidungen selbst, also durch eigene Organe (Vorstände) treffe und ausgeschlossen sei, dass diese Organe zugleich Funktionen in dem Mutterunternehmen oder einem verbundenen Verkehrsunternehmen wahrnähmen. Erforderlich sei auch, dass die Vorbereitung dieser Entscheidungen von jeglicher Einflussnahme im Interesse des Mutterunternehmens oder eines verbundenen Verkehrsunternehmens freigehalten werde. Hiergegen werde verstoßen, wenn die DB Netz AG Juristen mit ihrer rechtlichen Beratung und Vertretung beauftrage, die Arbeitnehmer des Mutterunternehmens sind. Rechtsberatung nehme auf die Entscheidungsfindung Einfluss; darin liege gerade ihr Sinn. Sei der Rechtsberater aber Arbeitnehmer des Mutterunternehmens, so sei er von diesem persönlich abhängig. Schon deshalb lasse sich auch durch interne Verhaltensregeln nie völlig ausschließen, dass die Interessen des Mutterunternehmens in seine Beratungstätigkeit einflössen. Der DB Netz AG sei deshalb zuzumuten, auf die Beauftragung der Konzernjuristen zu verzichten und stattdessen auf eigene Juristen zurückzugreifen oder aber selbständige Rechtsanwälte einzuschalten.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 C 21.09
- OVG NRW – 20 A 3609/07 u. 3607/07[↩]











