Die Korrektur der Bevölkerungsstatistik

Es besteht für niedersächsische Kommunen nur ein ggf. gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass die niedersächsische Bevölkerungsstatistik vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Statistik und Kommunikation system- und methodengerecht geführt wird. Werden dem Landesamt korrigierte Meldescheine zugeleitet, kann die Statistik nur für die Zukunft geändert werden, nicht aber rückwirkend auf das in der korrigierten Meldung mitgeteilte Datum.

Die Korrektur der Bevölkerungsstatistik

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf eine rückwirkende Korrektur der Bevölkerungsstatistik abgewiesen. In der nds. Bevölkerungsstatistik erfasst der Landesbetrieb die Zu- und Abwanderung von Einwohnern in eine oder aus einer Gemeinde und stellt darauf aufbauend zu bestimmten Stichtagen deren „amtliche“ Einwohnerzahl fest. Die Samtgemeinde Altes Amt Lemförde hatte eine rückwirkende Änderung der Statistik verlangt, weil darin fehlerhaft Wegzüge von Personen aus ihrer Mitgliedsgemeinde Marl erfasst worden seien, die dort ausweislich ihren eigenen Einwohnerdatei gar nicht gelebt hatten.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Hannover deutlich gemacht, dass dem nds. Landesbetrieb kein Rechtsfehler beim Führen der Statistik vorzuwerfen sei. Es bestehe für die Kommunen nur ein ggf. gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass die Statistik system- und methodengerecht geführt werde. Die entsprechenden Vorgaben dazu ergäben sich aus dem Bevölkerungsstatistikgesetz des Bundes. Diese Vorgaben habe der Landesbetrieb eingehalten. Danach habe der Landesbetrieb als zuständige Behörde ausschließlich die ihm zugeleiteten Meldescheine auszuwerten. Ob diese inhaltlich zutreffend seien oder nicht, spiele dabei keine Rolle.

Maßgebend für die Einarbeitung in die Statistik sei im Übrigen der Zeitpunkt, zu dem dem Landesbetrieb die Meldescheine zugingen. Deshalb sei auch dann, wenn diesem später korrigierte Meldescheine zugeleitet würden, die Statistik nur für die Zukunft zu ändern, nicht aber, wie die Klägerin für entsprechende Fälle verlangt hatte, rückwirkend auf das in der korrigierten Meldung mitgeteilte Zuzugsdatum.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 23. September 2013 – 10 A 6042/12