Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Melderechtlicher Berichtigungsanspruch

Der melderechtliche Berichtigungsanspruch ist darauf gerichtet, eine unrichtige Eintragung durch die richtige zu ersetzen.

Das Melderechtsrahmengesetz, das der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner mit Wirkung ab 1.09.2006 aufgehobenen Rahmenkompetenz für das Meldewesen nach Art. 75 Nr. 5 GG a.F. erlassen hat, gilt

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Die Korrektur der Bevölkerungsstatistik

Es besteht für niedersächsische Kommunen nur ein ggf. gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass die niedersächsische Bevölkerungsstatistik vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Statistik und Kommunikation system- und methodengerecht geführt wird. Werden dem Landesamt korrigierte Meldescheine zugeleitet, kann die Statistik nur für die

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Neuregelungen im Meldewesen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens“ in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Mit dem Gesetzentwurf wird die mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 dem Bund übertragene ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen wahrgenommen und das Melderecht in

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Die Zweitwohnungssteuer und das Melderecht

Hat ein kommunaler Satzungsgeber in seiner Zweitwohnungsteuersatzung den Begriff der Hauptwohnung nicht näher bestimmt, ist dieser Begriff anhand des Melderechts und der hierzu entwickelten Grundsätze auszulegen, sofern sich nicht etwa aus der Entstehungsgeschichte der Norm ein abweichendes Verständnis ergibt. Gleiches

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Hauptwohnung von Amts wegen

Bei der Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Rechtsschutz bezüglich einer von Amts wegen durchgeführten Berichtigung des Melderegisters kann der Betroffene über einen Berichtigungsantrag gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 NMG (bzw.

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