Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ist nicht berechtigt, die aufgrundlage der Ergebnisse des Warentests für Mastferkel vorgenommene Bewertung der Genetik der Eber einer staatlich anerkannten Tierzuchtorganisation auf dem Gebiet der Schweinezucht zu veröffentlichen.
Das hat aktuell das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt und damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster1 insoweit geändert.
Die beklagte Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hatte im Rahmen des 10. Warentests für Mastferkel bestimmte genetische Eigenschaften der sogenannten Endprodukteber von vier verschiedenen Zuchtorganisationen (unter anderem des Züchters) untersucht. Zu diesem Zweck wurden aus dem Sperma der Eber der teilnehmenden Zuchtorganisationen Mastschweine gezüchtet und miteinander verglichen. Die Landwirtschaftskammer bewertete die Herkunft der Eber des Züchters bei dem Test insgesamt mit der Note „befriedigend+“, während diejenigen der Mitbewerber die Noten „gut+“ und „gut“ erhielten. Die Durchführung des Tests hatte ein Verlag der Landwirtschaftskammer angetragen, die die Testergebnisse dem Verlag zur Veröffentlichung in einer von diesem herausgegebenen Zeitschrift zur Verfügung stellte.
Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung war zunächst sowohl beim Verwaltungsgericht Münster als auch beim Oberverwaltungsgericht in Münster erfolglos gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen2. Nach der neuerlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hatte die Klage des Züchters nunmehr Erfolg:
Die Veröffentlichung der aufgrundlage der Ergebnisse des 10. Warentests für Mastferkel vorgenommenen Bewertung der Genetik der Eber des Züchters stellt eine Beeinträchtigung seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit dar, weil damit seine Marktbedingungen negativ beeinflusst werden. Für eine solche staatliche Beeinträchtigung bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage.
Eine solche Ermächtigungsgrundlage ist hier nicht in der von der Landwirtschaftskammer herangezogenen alten Fassung des Landwirtschaftskammergesetzes zu sehen. Dabei handelt es sich nur um eine sogenannte Aufgabennorm, die nicht die Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Diesem Umstand hat auch zwischenzeitlich der Landesgesetzgeber Rechnung getragen und erstmals eine Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung der Ergebnisse eines vergleichenden Produkttests geschaffen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2025 – 21 A 2111/19
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- Ferkel: Roy Buri










