Gehört ein Rechtsbehelf nicht zum Rechtsweg, weil er offensichtlich unzulässig ist, schiebt er den Beginn der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht hinaus1.
Die Anhörungsrüge ist offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird2. Dies prüft das Bundesverfassungsgericht ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts3.
So auch im hier entschiedenen Fall: Die Beschwerdeführerin hat in ihren auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezogenen Anhörungsrügen der Sache nach keinen Gehörsverstoß geltend gemacht. Vielmehr hat sie sich im Kern gegen die rechtliche Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in diesen Beschlüssen gewandt und ihre Unzufriedenheit mit der Ausführlichkeit dieser Beschlüsse geäußert.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wendet, mit denen ihre Anhörungsrügen verworfen wurden, stellen sich die Verfassungsbeschwerden mangels Beschwer als unzulässig dar. Entscheidungen über Anhörungsrügen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten und sich nicht darin erschöpfen, dass sie einer Beschwer durch die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung nicht abhelfen4.
Ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich eines anfechtbaren Beschlusses nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden, können auch sämtliche vorhergehende Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen nicht mehr fristwahrend zum Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerden gemacht werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 2 BvR 10/22










