Auch Altkleidercontainer, die auf Privatgelände so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Straßenraum betreten müssen, führen zu einer Sondernutzung öffentlicher Straßen. Ist zum Aufstellen der Container keine Sondernutzungserlaubnis eingeholt worden, sind diese sofort wieder zu entfernen.
So das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall einer Recycling-Firma, die in Landau an mehreren Stellen im Stadtgebiet ohne Einholung einer Erlaubnis Altkleidercontainer aufgestellt hat. Die Stadt Landau forderte die Firma, gegen die inzwischen eine Gewerbeuntersagungsverfügung durch die zuständige hessische Überwachungsbehörde ergangen ist, Ende Januar 2013 auf, alle in Landau ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Kleidercontainer zu entfernen. Dagegen legte die Firma Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt nach. Zur Begründung führte sie aus, sie stelle die Container im Gebiet der Stadt Landau ausschließlich auf privaten Grundstücken auf und bedürfe daher keiner Sondernutzungserlaubnis.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt nutze die Antragstellerin mit den acht Kleidercontainern öffentliche Straßenflächen ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Drei der Container seien unmittelbar auf öffentlichen Straßen abgestellt, wobei auch Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen dazu gehörten. Aber auch die anderen fünf Container bedürften einer Sondernutzungserlaubnis. Zwar befänden diese sich auf Privatgelände, seien aber so aufgestellt, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Straßenraum betreten müssten. Damit führten auch diese Kleidercontainer zu einer – bislang unerlaubten – Sondernutzung öffentlicher Straßen. Personen, die vom öffentlichen Straßenraum aus Container nutzten, die auf benachbartem Privatgelände aufgestellt seien, handelten nicht mehr im Rahmen des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Kleidern – seien Vorgänge, die der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen seien.
Die sofortige Beseitigung der Container sei auch die geeignete Maßnahme, um die unerlaubte und damit rechtswidrige Sondernutzung zu beenden. Daher überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der ersichtlich rechtmäßigen Beseitigungsanordnung das Interesse der Antragstellerin, die rechtswidrige Nutzung öffentlichen Straßenraums bis auf Weiteres fortführen zu können, insbesondere auch mit Blick auf die finanziellen Nachteile für die Antragstellerin und ihre ungerechtfertigte Bevorteilung gegenüber anderen Aufstellern von Kleidercontainern.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. Februar 2013 – 4 L 90/13.NW











