Ein Landkreis ist gegen die private Konkurrenz eines Unternehmens, das Sammlungen von Altkleidern betreibt, rechtlich nicht geschützt, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Bereich der Alttextilien erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1. Juni 2012) gegründet worden ist.
Artikel lesen









