Ein Landkreis ist gegen die private Konkurrenz eines Unternehmens, das Sammlungen von Altkleidern betreibt, rechtlich nicht geschützt, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Bereich der Alttextilien erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1. Juni 2012) gegründet worden ist. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden
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