Das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern

Für die Aufstellung von Alttextilsammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, deren Erteilung im Ermessen einer Stadt steht. Ein Anspruch des Einzelnen auf Erteilung einer solchen Sondernutzungserlaubnis besteht nicht. Sind die Ermessenserwägungen der Stadt, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, rechtmäßig, besteht für die „leer“ ausgegangenen Mitbewerber kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer eigenen Anträge.

Das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fällen die Klagen abgewiesen, in denen die Beteiligten um Fragen zu der Aufstellung von Alttextil-Sammelcontainern streiten. In dem ersten Verfahren wendet sich der Alttextilentsorgungsverband Hannover (im Folgenden: ATEV) gegen einen Sondernutzungsgebührenbescheid für den Zeitraum 8 – 12/2011 über ca. 43.000,00 € für die Aufstellung von 432 Containern im Stadtgebiet. Er beanstandet die Berechnung der Gebühr und rechnet mit nicht näher aufgeschlüsselten Schadensersatzansprüchen auf. In weiteren Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der von der Landeshauptstadt Hannover im Juni 2012 erteilten Sondernutzungserlaubnis. Die Landeshauptstadt Hannover hat dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) auf der Grundlage eines vom Rat beschlossenen Konzepts eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung unter anderem von jeweils zwei Alttextil-Containern an 280 Standorten (Konzept Wertstoffinseln) erteilt. Der ATEV (7 A 5454/12 ) und ein weiterer Bewerber (7 A 4277/12), die ebenfalls Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen gestellt hatten, haben die Vergabe für rechtswidrig gehalten und gegen die Landeshauptstadt Hannover auf Verpflichtung zur Neubescheidung ihrer eigenen Anträge geklagt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover war die erste Klage bereits aus prozessualen Gründen unzulässig. Dessen ungeachtet wurden alle drei Klagen abgewiesen, weil das Verwaltungsgericht die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an aha als rechtmäßig beurteilt hat. Deshalb hatten die Kläger auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer eigenen Anträge.

Für die Aufstellung von Alttextilsammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, deren Erteilung im Ermessen der Landeshauptstadt steht. Ein Anspruch des Einzelnen auf Erteilung einer solchen Sondernutzungserlaubnis besteht nicht. Die Ermessenserwägungen der Stadt, die zur Erteilung der Erlaubnis an aha geführt haben, hielt das Verwaltungsgericht für rechtmäßig. Im Gegensatz zu einer früheren Verwaltungsentscheidung hatte dieses Mal der Rat der Stadt entschieden und sich zu dem sogenannten Wertstoffinsel-Konzept entschlossen. Die Zahl der Container wurde dabei auf 560 Stück an 280 Standorten konzentriert, an denen zugleich zusätzlich Sammelcontainer für Glas und Papier stehen. Außerdem sollte der Stadt für alle Containerarten nur ein Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um die schnelle Beseitigung von Verunreinigungen zu gewährleisten. Die Verwaltung sah von vornherein nur aha als für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelnden Zweckverband als hierzu befähigt an, zumal aha durch Verträge mit dem Dualen System Deutschland verbunden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht als rechtmäßige Erwägung angesehen, die ausreicht, kein weiteres Auswahlverfahren zwischen Privatunternehmen durchzuführen, solange diese vertraglichen Beziehungen bestehen.

Im Verfahren 7 A 4277/12 durfte die Landeshauptstadt außerdem darauf abstellen, dass sie den Unternehmer nicht in eigener Person als leistungsfähig ansieht.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteile vom 30. April 2013 – 7 A 3176/12; 7 A 5454/12 und 7 A 4277/12