Die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts – und die sich aufdrängenden Aufklärungsmaßnahmen

Aufklärungsmaßnahmen drängen sich i.S.d. § 86 Abs. 1 VwGO auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen1.

Die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts – und die sich aufdrängenden Aufklärungsmaßnahmen

Gemessen hieran verstößt das Gericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auf die Beweisanregungen des Klägers nicht entscheidungserheblich ankommt.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 2 B 38.17

  1. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 28.10, BVerwGE 140, 199 Rn. 25 m.w.N.[]