Die mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück verbundenen Fischereirechte können als subjektiv dingliche Rechte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG nicht von dem Grundstück getrennt übertragen werden. Diese Einschränkung der Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG, da sie eine bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt.
Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Berufung eines Klägers, der seine Eintragung als Berechtigter von zwei in dem Wasserbuch für die Ems verzeichneten Fischereirechten erklagen wollte, abgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Der Kläger ist ein nach dem Niedersächsischen Fischereigesetz anerkannter Verein von Sportfischern. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seine Eintragung als Berechtigter von zwei in dem Wasserbuch für die Ems verzeichneten Fischereirechten, da er diese – nach seiner Auffassung – von den bisherigen Rechteinhabern durch notarielle Kaufverträge erworben habe. Das Verwaltungsgericht hat die auf Berichtigung des Wasserbuchs gerichtete Klage mit Urteil vom 27. Januar 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fischereirechten um subjektiv dingliche Rechte, d. h. mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück verbundene Rechte handele, und diese nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG nicht von dem Grundstück getrennt übertragen werden könnten. Da nach dem Inhalt der geschlossenen Verträge allein die Fischereirechte ohne das dazugehörige Grundstück übertragen werden sollen, komme ein gültiger Rechtserwerb durch den Kläger nicht in Betracht. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei den streitgegenständlichen Fischereirechten wie vom Verwaltungsgericht angenommen um subjektiv dingliche Rechte, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG in Verbindung mit den nach dieser Bestimmung anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten nur gemeinsam mit dem Grundstück, dem sie zugeordnet sind, übertragen werden können, und es daher an der für einen Rechtserwerb durch die Kläger erforderlichen Grundstücksübertragung fehlt. Die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG ergebende Einschränkung der Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG, da sie eine bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, die durch Gründe des öffentlichen Interesses auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 2013 – 4 LC 58/10











