Die Vermögenszuordnung im Vereinsverbotsverfahren

Die nach dem Vereinsgesetz zur Sicherstellung von Sachen berufene Vollzugsbehörde hat – anders als die Verbotsbehörde – keine Befugnis, endgültig über die Zuordnung dieser Sachen zum Vereinsvermögen zu entscheiden.

Die Vermögenszuordnung im Vereinsverbotsverfahren

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hatte der „Präsident“ einer vom baden-württembergischen Innenministerium verbotenen Rockervereinigung geklagt. Mit dem Verbot hatte das Ministerium zugleich die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens angeordnet. Anlässlich einer vereinsrechtlichen Durchsuchung der Wohnung des „Präsidenten“ wurden im Kleiderschrank unter anderem 20 000 € in bar aufgefunden. Mit einem gesonderten Bescheid ordnete das Regierungspräsidium Karlsruhe als Vollzugsbehörde gegenüber dem „Präsidenten“ die Sicherstellung des Vermögens des verbotenen Vereins, insbesondere dieses Bargeldbetrages, an. Dabei stützte es sich auf § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Die dagegen erhobene Klage des „Präsidenten“ führte zur Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe1. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen2. Die Revision des „Präsidenten“ hat vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg:

Die von der Vollzugsbehörde in Anspruch genommene Befugnisnorm des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ermöglicht zwar, was in den Vorinstanzen umstritten war, den Erlass eines Verwaltungsaktes auch in Bezug auf Sachen im Gewahrsam des Vereins. Einen solchen Gewahrsam hatte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die 20.000 € angenommen. Die Norm des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ermächtigt aber nur zur behördlichen Ingewahrsamnahme bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verbotsverfügung und der Einziehungsanordnung.

Nicht von dieser Rechtsgrundlage gedeckt wird jedoch die endgültige Zuordnung einer Sache zum Vereinsvermögen, die in dem angefochtenen Bescheid bei verständiger Würdigung enthalten war. Diese Frage – gegebenenfalls auch nachträglich – zu entscheiden, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Verbotsbehörde auf der Grundlage der Befugnis zur Einziehung, die zum Eigentumsübergang führt.

Erlässt die Verbotsbehörde keinen derartigen Bescheid, wäre die endgültige Zuordnung der Sache im Zuge eines Herausgabeverlangens gegenüber dieser Behörde zu klären.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2026 – 6 C 8.24

  1. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2022 – 12 K 1584/21[]
  2. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2024 – 1 S 2586/22[]

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