Die wegen der Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterte Auslandsreise

Der Inhaber eines Reisepasses kann von der Gemeinde als zuständiger Passbehörde Aufwendungen für eine Auslandsreise ersetzt verlangen, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden war.

Die wegen der Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterte Auslandsreise

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung einer Gemeinde für die Folgen einer fehlerhaften Passverwaltung bejaht. Kann eine Auslandsreise nicht angetreten oder fortgesetzt werden, weil ein wiederaufgefundener Reisepass trotz entsprechender Mitteilung des Passinhabers weiterhin zur Fahndung ausgeschrieben bleibt, muss die zuständige Behörde nicht nur zusätzliche Reisekosten, sondern grundsätzlich auch den gezahlten Reisepreis ersetzen. Die Entscheidung konkretisiert die Reichweite des Amtshaftungsanspruchs und stärkt das Vertrauen der Bürger in die Zuverlässigkeit staatlicher Dokumente.

In dem hier entschiedenen Fall hatte der klagende Bürger im August 2022 bei seiner Wohnsitzgemeinde den Verlust seines Reisepasses gemeldet und die Ausstellung eines neuen Dokuments beantragt. Nach seinem Vortrag fand er den Pass noch am selben Tag wieder und informierte die Gemeinde hierüber unverzüglich. Für November 2022 hatte der Bürger bereits eine mehrwöchige Reise nach Neuseeland für sich und seine Ehefrau gebucht. Im Vorfeld der Reise wurde ein geplanter Transit über die USA problematisch, nachdem die amerikanischen Behörden die erforderliche ESTA-Genehmigung verweigert hatten. Der Flug musste daraufhin umgebucht werden. Die eigentliche Ursache der Schwierigkeiten zeigte sich jedoch erst während der Reise. Bei der Zwischenlandung in Melbourne wurde dem Bürger aufgrund des weiterhin als verloren gemeldeten und zur Fahndung ausgeschriebenen Reisepasses die Einreise und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert. Die Reise musste abgebrochen werden.

Der Bürger machte geltend, Mitarbeiter der Gemeinde hätten mehrere passrechtliche Pflichten verletzt. Insbesondere sei das Wiederauffinden des Reisepasses nicht ordnungsgemäß im Passregister erfasst und auch nicht an die zuständige Polizeibehörde weitergemeldet worden. Dadurch sei die Löschung der Ausschreibung im polizeilichen Fahndungssystem INPOL sowie im Schengener Informationssystem unterblieben. Nach Auffassung des Bürgers waren diese Versäumnisse ursächlich sowohl für die verweigerte ESTA-Genehmigung als auch für die spätere Einreiseverweigerung in Australien und das Scheitern der Neuseelandreise.

Während das Landgericht Dresden dem Bürger weitgehend Recht gab1, beschränkte das Oberlandesgericht Dresden auf die Berufung der Gemeinde den Schadensersatzanspruch erheblich2. Es erkannte lediglich die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs als ersatzfähigen Schaden an, die eigentlichen Reisekosten betrachtete das Oberlandesgericht dagegen als sogenannte frustrierte Aufwendungen, die nicht vom Amtshaftungsanspruch erfasst würden. Auch die geltend gemachten Telefonkosten sprach es nicht zu, da diese nicht beim Bürger selbst, sondern bei dessen Ehefrau angefallen waren.

Demgegenüber bejahte nun der Bundesgerichtshof auf die Revision des Bürgers einen umfassenden Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde:

Der Bundesgerichtshof bestätigte zunächst die Feststellung der Vorinstanzen, dass die Mitarbeiter der Gemeinde ihre Amtspflichten verletzt hatten. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften seien Passbehörden verpflichtet, die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden eines als verloren gemeldeten Reisepasses zu informieren. Nur so könne die Löschung entsprechender Fahndungsvermerke in den nationalen und europäischen Informationssystemen veranlasst werden. Diese Pflicht diene nicht nur öffentlichen Interessen, sondern gerade auch dem Schutz des jeweiligen Passinhabers. Ziel sei es, die volle Funktionsfähigkeit des Reisepasses als internationales Reisedokument wiederherzustellen.

Anders als das Oberlandesgericht Dresden qualifizierte der Bundesgerichtshof jedoch die Aufwendungen für die gebuchte Neuseelandreise als ersatzfähigen Vermögensschaden. Der durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz erfasse auch fehlgeschlagene Aufwendungen, wenn diese im Vertrauen auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen oder Dokumente vorgenommen worden seien.

Der Bürger habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Reisepass nach der Mitteilung über das Wiederauffinden ordnungsgemäß behandelt werde und als gültiges Reisedokument uneingeschränkt nutzbar sei. Der Pass bilde damit eine verlässliche Grundlage für die Planung und Buchung einer Auslandsreise. Werden die hierfür erforderlichen behördlichen Pflichten verletzt und scheitert die Reise deshalb, können die hierdurch nutzlos gewordenen Aufwendungen ersatzfähig sein.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die weitreichenden Folgen behördlicher Fehler im Bereich der Passverwaltung. Sie macht zugleich deutlich, dass die Amtshaftung nicht auf unmittelbar entstandene Mehrkosten beschränkt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch bereits zuvor getätigte Aufwendungen ersetzt verlangt werden, wenn sie aufgrund einer Amtspflichtverletzung ihren wirtschaftlichen Zweck verlieren.

Für Bürger stärkt das Urteil das Vertrauen in die Zuverlässigkeit staatlicher Dokumente. Wer eine Reise unter Verwendung eines gültigen Reisepasses plant, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden ihre gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen und fehlerhafte Fahndungseinträge rechtzeitig beseitigen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2026 – III ZR 179/25

  1. LG Dresden, Urteil vom 11.11.2024 – 5 O 2350/23[]
  2. OLG Dresden, Urteil vom 27.08.2025 – 1 U 1695/24[]