Eine Verfassungsbeschwerde, die „zur Fristwahrung“ mit einer nur kurzen, 6-zeiligen Begründung eingereicht wird, kann auch für den einreichenden Verfahrensbevollmächtigten mit einer Missbrauchsgebühr enden. Dies zeigt ein aktueller Fall:
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen presserechtliche Beschlüsse des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg.
Der Beschwerdeführer ließ mit Schriftsatz vom 01.10.2021 fristwahrend Verfassungsbeschwerde einlegen. Die angegriffenen Beschlüsse seien verfassungswidrig, da zu Unrecht von einer Meinungsäußerung ausgegangen werde. Hierdurch sei er in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Eine weitere Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Eine Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts ist weder der sechs Textzeilen umfassenden Beschwerdebegründung noch den angegriffenen Entscheidungen zu entnehmen.
Auf Hinweis des Allgemeinen Registers vom 11.10.2021, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet sein dürfte, erwiderten die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, dass man die Verfassungsbeschwerde begründet habe. Die Begründung sei „zwar sehr knapp gehalten“, aber die Verfassungsbeschwerde sei gerade zur Fristwahrung eingelegt worden, da die angegriffenen Beschlüsse verfassungswidrig seien. Um verfassungsgerichtliche Überprüfung werde gebeten.
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen1. Hierfür müssen innerhalb der Beschwerdefrist das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt werden2. Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund undifferenzierter Hinweise auf frühere Schriftsätze selbst Anhaltspunkte für die Verletzung von Grundrechten herauszufinden3. Soweit zur Beurteilung der behaupteten Grundrechtsverletzung erforderlich, ist auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung geboten4. Hat das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden5.
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG den den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt nicht wenigstens umrisshaft dargestellt. Aus den vorgelegten Beschlüssen lässt sich kein Sachverhalt entnehmen. Die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde zu den tatsächlichen Umständen des Falls beschränken sich auf die Behauptung, die angegriffenen Beschlüsse seien verfassungswidrig, weil zu Unrecht von einer Meinungsäußerung ausgegangen werde.
Selbst wenn die beigefügten Beschlüsse der Fachgerichte einen nachvollziehbaren Sachverhalt erkennen ließen, könnte der bloße Verweis auf andere Dokumente und Schriftsätze eine eigenständige Begründung der Verfassungsbeschwerde ohnehin nicht ersetzen.
Ungeachtet dessen erweisen sich die Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde auch deswegen als offensichtlich unzureichend, weil mit ihnen nicht ansatzweise die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufgezeigt wird. So setzt sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen Beschlüssen und der von ihm gerügten Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG inhaltlich erkennbar nicht auseinander. Eine verfassungsrechtliche Argumentation erfolgt nicht. Die Begründung hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverletzung erschöpft sich in dem Satz, die Fachgerichte seien zu Unrecht von einer Meinungsäußerung ausgegangen.
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss6. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihnen die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist7.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Jedem Einsichtigen wäre ohne Schwierigkeiten erkennbar gewesen, dass eine Begründung der Verfassungsbeschwerde wie die vorliegende nach dem oben Ausgeführten den Darlegungsanforderungen bei Weitem nicht genügen konnte und sich die Verfassungsbeschwerde damit als unzulässig erweisen würde.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 2405/21
- vgl. BVerfGE 15, 288 <292>[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 208 <214> 99, 84 <87> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 257 <263> 83, 216 <228>[↩]
- vgl. BVerfGE 101, 331 <345>[↩]
- vgl. BVerfGE 99, 84 <87> 101, 331 <346> 102, 147 <164>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 1 BvR 915/04, Rn. 3; Beschluss vom 14.08.2013 – 1 BvR 923/13 9; Beschluss vom 02.04.2020 – 1 BvR 447/20, Rn. 3[↩]
- vgl. BVerfGK 6, 219 <220> 10, 94 <97>[↩]
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- Bundesverfassungsgericht: Udo Pohlmann










