Das Bundesverwaltungsgericht hat sechs parallele Verfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG (Tatsachenrevision) zu „Dublin“-Überstellungen nach Italien bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-458/24 („Daraa“) ausgesetzt.
Die Kläger, jeweils drittstaatsangehörige Mitglieder von Familien mit Kleinkindern, beantragten zunächst in Italien internationalen Schutz. Ihre im Bundesgebiet gestellten neuerlichen Schutzanträge hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt. Die Klagen hatten vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zunächst Erfolg1. Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Klagen abgewiesen2 und die Revisionen zugelassen, weil es in einzelnen Aspekten der Beurteilung der allgemeinen überstellungsrelevanten Lage schutzsuchender Familien mit minderjährigen Kindern in Italien von der Beurteilung der Lage schutzberechtigter Familien durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abweicht (§ 78 Abs. 8 AsylG).
Die Rechtssache C-458/24 (Daraa) hat die Rechtsfolgen der fehlenden Aufnahmebereitschaft eines Mitgliedstaats – hier: Italien – im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) zum Gegenstand. Diese Frage ist auch in den anhängigen Revisionsverfahren entscheidungserheblich und bedarf daher zunächst der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 28. August 2025 – 1 C 24.24; 1 C 21.24; 1 C 22.24; 1 C 23.24; 1 C 25.24 und 1 C 26.24
- Schleswig-Holsteinisches VG, Gerichtsbescheide vom 04.11.2019 – 10 A 565/19; vom 27.09.2019 – 10 A 372/19; vom 29.11.2019 – 10 A 588/19; vom 10.10.2019 – 10 A 373/19; vom 04.11.2019 – 10 A 578/19; und vom 27.11.2019 – 10 A 580/19[↩]
- Schleswig-Holsteinisches OVG, Gerichtsbescheide vom 04.10.2024 – 4 LB 17/23; vom 26.09.2025 – 4 LB 14/23; vom 26.09.2024 – 4 LB 12/23; vom 04.10.2024 – 4 LB 15/23 und 4 LB 18/23; und vom 26.09.2024 – 4 LB 12/23[↩]
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- Abschiebung: Ged Altmann










