Ob die Entwicklung eines Kindes ausreichend und genügend gefestigt ist, um den schulischen Anforderungen genügen zu können, beruht auf einer umfassenden pädagogischen Wertung und ist daher Angelegenheit der Schule, der dabei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht.
Die Antragstellerin hat in dem hier vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall keinen Anspruch, gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG als sogenanntes „Kann-Kind“ in die Schule aufgenommen zu werden. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch noch nicht schulpflichtige Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung, in welchem Maße die Entwicklung eines Kindes ausreichend und genügend gefestigt ist, um den schulischen Anforderungen genügen zu können und eine Überforderung auszuschließen, beruht auf einer umfassenden pädagogischen Wertung und ist daher Angelegenheit der Schule. Sie kann – worauf bereits das Verwaltungsgericht1zu Recht hingewiesen hat – weder durch die subjektive Auffassung der Eltern oder anderer außerschulischer Stellen noch durch eine anderweitige Wertung des Gerichts ersetzt werden. Bei der pädagogischen Würdigung sind die Ergebnisse der Schuleingangsuntersuchung sowie gegebenenfalls eines Probeunterrichts auszuwerten.
Beobachtungen und Erfahrungen von Erziehungsberechtigten sowie etwaigen Stellungnahmen anderer kommt nur insoweit Bedeutung zu, als sie von dem Schulleiter bei der nach pädagogischen und schulfachlichen Maßstäben zu treffenden Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes zu beachten sind2. Die zu treffende pädagogische Bewertung entzieht sich mithin einer Überprüfung nach allein rechtlichen Kriterien. Der Schule steht vielmehr wie auch sonst bei Wertbeurteilungen im pädagogischen Bereich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin im Wesentlichen darauf zu überprüfen, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist und keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind3.
Nach diesen Kriterien hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers mangels hinreichender Schulreife zu Recht abgelehnt. So hat ausweislich des Vermerks der Schulleiterin der Grundschule E. vom 18. Mai 2011 bereits der Kindergarten F. in einem Gespräch ausgeführt, er habe den Vater des Antragstellers in Gesprächen darauf hingewiesen, dass bei diesem noch Defizite im feinmotorischen Bereich, in der Belastbarkeit, im Aufgabenverständnis und der Konzentrationsfähigkeit zu beobachten seien. Daher könne der Verbleib im Kindergarten für den Antragsteller eine Hilfe sein. Die Lehrkraft G., die den Antragsteller seit August 2010 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Kindergarten mit zwei Wochenstunden im Kindergarten gefördert hat, hat in ihren Stellungnahmen unter anderem darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich in den Förderstunden als ein wenig belastbares und oft unruhiges Kind gezeigt habe, das häufig müde wirke, den Kopf auf den Tisch lege und sich die Augen reibe. Er finde keine Ruhe, zappele herum und sei nicht in der Lage, über einen längeren Zeitraum konzentriert zu arbeiten, wobei er sich leicht durch äußere Einflüsse ablenken lasse. Beim Erzählen benötige er sprachliche und gedankliche Unterstützung, da seine Sätze oft unvollständig seien. Auch die Schulleiterin der Grundschule E. kam im Rahmen einer Hospitation im Kindergarten unter anderem zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller, der mit sehr leiser, etwas verwaschener Aussprache spreche, noch Defizite in der Grammatik bestünden und die Rücksichtnahme auf andere Kinder nicht immer erkennbar sei. Damit in Übereinklang steht die Aussage der den Antragsteller behandelnden Logopädin, wonach dieser zwar einen angemessenen Wortschatz, aber noch Defizite in der Grammatik habe. Auch der Kinderarzt Dr. H. plädierte in einem weiteren Telefonat der Schulleiterin vom selben Tage dieser gegenüber mit Blick auf die Erlangung der erforderlichen Schulreife für einen Verbleib im Kindergarten. Eben dieses Ergebnis hat die am 13. April 2011 durchgeführte Schuleingangsuntersuchung des Antragstellers seitens der Ärztin Dr. I. vom Gesundheitsamt des Landkreises J. erbracht.
Im Ergebnis vermag das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht daher unter Beachtung des der Antragsgegnerin einzuräumenden pädagogischen Bewertungsspielraums Bewertungsfehler nicht festzustellen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Soweit der Antragsteller vorträgt, bereits die Schuleingangsuntersuchung habe „unbestritten“ seine Schulreife ergeben, trifft es zwar zu, dass die Schulärztin Dr. I. in dem Vordruck vom 13. April 2011 neben der Rubrik „von der Einschulung des noch nicht schulpflichtigen Kindes wird abgeraten“ auch die Rubrik „Einschulung empfohlen“ angekreuzt hat. Diese letzte Empfehlung beruht aber – worauf bereits zu Recht das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – erkennbar auf einem Versehen der Schulärztin.
Soweit der Antragsteller auf die eidesstattliche Versicherung der Lehrkraft K. vom 30. August 2011, die aus den Niederlanden stammt und dem Antragsteller während seines zeitweiligen Ausscheidens aus dem Kindergarten bis Mitte September diesen Jahres wochentäglich drei Zeitstunden privaten Einzelunterricht erteilt hat, verweist, wonach dieser sich im Einzelunterricht 30 Minuten ununterbrochen konzentrieren könne, eine rasche Auffassungsgabe besitze, über eine gute Feinmotorik verfüge, Arbeitsanweisungen problemlos verstehen und das Gelernte einwandfrei auch am Folgetag anwenden und umsetzen könne, sodass er „unbedingt schulreif“ sei, verkennt er, dass diese Stellungnahme einer Dritten ebenso wenig wie die Einschätzung eines Elternteils die auf umfangreicher pädagogischer Erfahrung beruhende Einschätzung der Antragsgegnerin nicht infrage zu stellen vermag. Insbesondere die Situation im Einzelunterricht ist mit der in einem Klassenverband nicht vergleichbar, zumal – worauf die Schulleiterin den Vater des Antragstellers zu Recht hingewiesen hat – die für die Schulreife ebenfalls erforderliche Sozialkompetenz nur in der Gruppe erworben werden kann und der Privatunterricht in einer Einzelbetreuung nicht die Unterrichtssituation in der Schule widerspiegelt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 2011 – 2 ME 263/11










