Der Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kommt nicht in Betracht, wenn mit dem Erlass die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen würde.
Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden1. Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden2; durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden3.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte4.
Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller nur um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme geht5. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll6.
So liegen die Dinge hier: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auf dasselbe Rechtsschutzziel wie die Verfassungsbeschwerde im vorliegenden Verfahren gerichtet. Dass die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise der Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung nicht entgegen stehen könnte, weil die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Beschwerdeführer in anderer Weise hinreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 2 BvR 1139/22
- vgl. BVerfGE 34, 160 <162> 46, 160 <163 f.> 67, 149 <151> 147, 39 <46 f. Rn. 11> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 12, 276 <279> 15, 77 <78> BVerfG, Beschluss vom 23.03.2020 – 2 BvQ 6/20, Rn. 26[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 42 <46> 15, 219 <221> 147, 39 <47 Rn. 11>[↩]
- vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.> 67, 149 <151> 108, 34 <40> 113, 113 <122> 130, 367 <369>[↩]
- vgl. BVerfGE 147, 39 <47 Rn. 11>[↩]
- vgl. BVerfGE 147, 39 <47 Rn. 12> BVerfG, Beschluss vom 23.03.2020 – 2 BvQ 6/20, Rn. 26[↩]
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