Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat1.
Daran fehlt es, wenn nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin im fachgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (hier:) bei dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG beantragt hat und Gründe, warum ihr dies nicht zuzumuten gewesen sein könnte, weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
Überdies hat die Antragstellerin substantiiert darzulegen, dass nachfolgend zu dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch ein korrespondierender Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 1 BvQ 14/20
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017 – 1 BvR 943/17, Rn. 6; Beschluss vom 10.04.2017 – 1 BvQ 13/17, Rn. 2; Beschluss vom 24.03.2014 – 1 BvQ 9/14, Rn. 2; Beschluss vom 30.03.2009 – 2 BvQ 18/09, Rn. 2[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017 – 1 BvR 943/17, Rn. 7; Beschluss vom 10.04.2017 – 1 BvQ 13/17, Rn. 4[↩]










