Einstweilige Anordnung – und die danach erledigte Verfassungsbeschwerde

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden1. Die nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu treffende Kostenentscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten2. Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen.

Einstweilige Anordnung – und die danach erledigte Verfassungsbeschwerde

So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat3.

Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung – analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) – aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste4.

Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist5.

Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Zum einen ist der hier zu entscheidende Fall denen einer bereits geklärten verfassungsrechtlichen Lage vergleichbar6, weil die Verfassungsbeschwerde nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung über den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg gehabt hätte. Zum anderen hat das Bayerische Oberste Landesgericht den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss aufgrund der grundrechtsbezogenen Rügen des Beschwerdeführers aufgehoben und damit zu erkennen gegeben, dass es das im Verfassungsbeschwerdeverfahren verfolgte Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 2 BvR 1661/23

  1. vgl. BVerfGE 85, 109 <113>[]
  2. vgl. BVerfGE 85, 109 <114> 87, 394 <397>[]
  3. vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.> 91, 146 <147> 133, 37 <38 Rn. 2>[]
  4. vgl. BVerfGE 85, 109 <115> 133, 37 <38 Rn. 2>[]
  5. vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.> 133, 37 <38 f. Rn. 2>[]
  6. vgl. BVerfGE 133, 37 <39 Rn. 3 f.>[]

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