Energiebeihilfen in der Insolvenz

„Unternehmen in Schwierigkeiten“ dürfen die nach den einschlägigen Beihilfeleitlinien vorgesehenen Energievergünstigungen nicht erhalten. Knüpft ein Gesamtverfahren an die vorherige Feststellung der Insolvenz an, ändert auch sein auf die Wiederherstellung der Rentabilität gerichteter Zweck grundsätzlich nichts an dieser Einstufung.

Energiebeihilfen in der Insolvenz

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem aktuellen Vorabentscheidungsverfahren die Grenzen staatlicher Energiebeihilfen für insolvente Unternehmen verdeutlicht. Anlass waren verweigerte Vergünstigungen für Acciaierie d’Italia (ADI), den größten italienischen Stahlkonzern. Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel zwischen nationalen Insolvenzverfahren und den unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Förderung energieintensiver Unternehmen. Die italienischen Behörden hatten 2024 die Anträge von ADI auf Aufnahme in die Listen der Unternehmen mit hohem Strom- oder Erdgasverbrauch für das Jahr 2025 abgelehnt. Damit blieb dem Konzern der Zugang zu den damit verbundenen finanziellen Vergünstigungen versperrt. Zur Begründung verwiesen die Behörden darauf, dass ADI insolvent sei und dem italienischen Verfahren der Sonderverwaltung unterliege. Deshalb sei der Konzern beihilferechtlich als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ einzustufen.

Das mit den Klagen gegen diese Ablehnungen befasste italienische Verwaltungsgericht legte dem Unionsgerichtshof die Frage vor, ob dieser Ausschluss mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Maßgeblich war Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Verbindung mit den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten1.

Der Unionsgerichtshof stellte zunächst die Bedeutung der Selbstbindung der Kommission heraus. Mit dem Erlass der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien habe sie ihr Ermessen bei der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen bewusst beschränkt. Eine Abweichung von diesen Regeln würde gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen, insbesondere gegen die Gleichbehandlung und den Vertrauensschutz.

Italien hatte seine Regelungen über staatliche Energiebeihilfen nach den Feststellungen des Unionsgerichtshofs lediglich an die einschlägigen Kommissionsleitlinien angepasst. Die Pressemitteilung verweist insoweit auf die Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 sowie auf die Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien von 2022. Danach dürfen Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien die betreffenden Energiebeihilfen nicht erhalten.

Für die Einordnung des italienischen Sonderverwaltungsverfahrens kommt es auf dessen Voraussetzungen an. Ein Unternehmen unter Sonderverwaltung ist nach der Entscheidung als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen, wenn es sich um ein Gesamtverfahren handelt, das die vorherige Feststellung seiner Insolvenz voraussetzt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das vorlegende italienische Verwaltungsgericht prüfen.

Der Zweck eines Insolvenzverfahrens führt zu keiner anderen Bewertung. Auch wenn ein nationales Verfahren darauf ausgerichtet ist, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen, beseitigt diese Zielsetzung nicht dessen Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Aussicht auf eine Sanierung eröffnet damit für sich genommen keinen Zugang zu den hier betroffenen Energievergünstigungen. Der Unionsgerichtshof betonte zugleich, dass Energiebeihilfen und Rettungsbeihilfen unterschiedliche Ziele verfolgen und deshalb auseinanderzuhalten sind.

Die abschließende Entscheidung über die Ablehnungen bleibt dem italienischen Verwaltungsgericht vorbehalten. Im Vorabentscheidungsverfahren klärt der Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Unionsrechts oder zur Gültigkeit von Unionshandlungen; den nationalen Rechtsstreit entscheidet er selbst nicht. Seine Auslegung ist auch für andere nationale Gerichte bei vergleichbaren Fragen verbindlich.

Bedeutung für die Praxis

Für energieintensive Unternehmen in der Krise und ihre Berater folgt aus der Entscheidung, dass Sanierungsplanung und Beihilfefähigkeit gesondert geprüft werden müssen. Ein auf Unternehmensfortführung angelegtes Insolvenzverfahren sichert den Zugang zu Energievergünstigungen nicht. Entscheidend sind die konkreten Voraussetzungen des jeweiligen Verfahrens und die einschlägigen Förderregelungen. Erwartete Entlastungen sollten deshalb nicht allein wegen einer positiven Sanierungsperspektive in die Finanzierung eingeplant werden. Ob stattdessen Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommen, bedarf einer eigenständigen Prüfung.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 24. September 2026 – C-503/25 und C-504/25

  1. ABl. 2014, C 249, S. 1[↩]