Die Annahme, es reiche für die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesärzteordnung nicht aus, wenn ein Approbationsbewerber, dessen gesundheitliche Eignung aufgrund einer Sehbehinderung eingeschränkt ist, in gesundheitlicher Hinsicht für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs in einem Facharztgebiet geeignet ist, steht nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) setzt die Erteilung der Approbation als Arzt voraus, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Gesundheitliche Gründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO sind gesundheitliche Einschränkungen, die (insbesondere) auf einer Krankheit, Behinderung oder Sucht beruhen und die körperlichen oder geistigen Kräfte des Antragstellers nicht nur vorübergehend schmälern. Im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist auch seine Auffassung, die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO liege nicht vor, wenn der Approbationsbewerber für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs nur in einem Fachgebiet in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist.
Für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO vorliegen muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nichts Eindeutiges entnehmen. Einerseits kann die Formulierung „Ausübung des Berufs“ mit der Verwendung des Singulars als Hinweis auf einen einheitlichen, das gesamte Spektrum ärztlicher Tätigkeit umfassenden Beruf als Bezugspunkt der gesundheitlichen Eignung verstanden werden; andererseits übt aber auch derjenige den ärztlichen Beruf aus, der lediglich in einem Fachgebiet tätig wird. Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Systematik des Gesetzes sprechen aber dagegen, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO für die Approbationserteilung die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit in einem Fachgebiet ausreichen lassen will. Die ärztliche Tätigkeit ist zum Schutz der Patienten einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen. Die für die Erlaubnis zu erfüllenden Voraussetzungen müssen in einem Maße vorhanden sein, das den Anforderungen des Berufsbilds entspricht und sie ausfüllt1. Das ärztliche Berufsbild ist gesetzlich in erster Linie durch die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27.06.20022 in der Fassung der Verordnung vom 07.06.20233 fixiert. Hiernach absolvieren Ärztinnen und Ärzte eine einheitliche Ausbildung, die die in § 1 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO genannten Wissensgebiete umfasst; Ziel ist die Vermittlung grundlegender Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind (§ 4 Abs. 2 BÄO, § 1 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Die im Studium zu erwerbenden Kenntnisse sind einheitlich und umfassend (vgl. § 27 Abs. 1 ÄApprO), Spezialisierungen finden nur in geringem Umfang im Rahmen von Wahlfächern (§ 2 Abs. 8 ÄApprO) statt. Auch die Prüfung ist umfassend ausgestaltet (vgl. §§ 22, 24, 28, 30 ÄApprO). Von dieser umfassenden Ausbildung ausgehend berechtigt die Approbation zur uneingeschränkten Ausübung der Heilkunde am Menschen unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin; sie ist unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich4. Die einheitliche Ausbildung und die uneingeschränkte Befugnis zur Heilkundeausübung in allen von der Approbation erfassten Gebieten unabhängig von einer späteren Spezialisierung in einem Fachgebiet prägen das ärztliche Berufsbild. Hiervon ausgehend ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO verlange für die Approbation mehr als die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit in nur einem Fachgebiet, im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.
Demgegenüber steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Hamburg5, auch in Fällen, in denen die gesundheitliche Eignung eines Approbationsbewerbers aufgrund einer Sehbehinderung eingeschränkt ist, die eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt, reiche es für § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nicht aus, wenn der Approbationsbewerber in gesundheitlicher Hinsicht für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs in einem Fachgebiet geeignet ist, nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes in der Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist6. Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt vor, soweit dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Menschen mit Behinderungen werden demnach benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen Nichtbehinderter durch staatliche Maßnahmen verschlechtert wird. Dies ist der Fall, wenn ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen. Untersagt sind letztlich alle Ungleichbehandlungen, die für Behinderte zu einem Nachteil führen. Erfasst werden dabei auch mittelbare Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als typische Nebenfolge einer Maßnahme der öffentlichen Gewalt darstellt7. Dies ist etwa der Fall, wenn eine staatliche Regelung nicht an die Behinderteneigenschaft, sondern an ein anderes Differenzierungskriterium anknüpft, es aber im Wesentlichen mehrheitlich oder typischerweise zu einer Benachteiligung behinderter Personen kommt8.
Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe eine solche rechtfertigen; die in Rede stehende Maßnahme muss unerlässlich sein, um behindertenbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Ein zwingender Grund im vorgenannten Sinn liegt vor, wenn einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten fehlen, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, und dem auch nicht durch Fördermaßnahmen oder Assistenzsysteme abgeholfen werden kann. Darüber hinaus kommt eine Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung nur im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht. Die Ungleichbehandlung muss insoweit zum Schutz eines anderen, mindestens gleichwertigen Verfassungsguts geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dem Gesetzgeber steht insoweit nur ein geringer Handlungsspielraum zur Verfügung9. Diesen Maßgaben ist auch im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung Rechnung zu tragen10.
Wird auch bei einem sehbehinderten Approbationsbewerber, dessen Sehbehinderung dem Behinderungsbegriff im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unterfällt, die gesundheitliche Eignung für ein einzelnes Fachgebiet nicht als für die Erfüllung der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ausreichend erachtet, führt dies zu einer Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Diese ist nicht gerechtfertigt.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO, die die gesundheitliche Eignung für ein einzelnes Fachgebiet nicht ausreichen lässt, benachteiligt mittelbar sehbehinderte Approbationsbewerber wegen ihrer Behinderung, denn diese sind typischerweise gesundheitlich nicht für die Ausübung der Heilkunde in allen Fachgebieten, sondern allenfalls in einem oder jedenfalls nur in wenigen Fachgebieten geeignet. Anders als nichtbehinderte Absolventen des Studiums der Medizin erhalten sie damit keinen unbeschränkten Zugang zum ärztlichen Beruf, sodass ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die Nichtbehinderten offenstehen.
Das Vorliegen einer Benachteiligung ist nicht deshalb zu verneinen, weil nach § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 1a BÄO eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs aufgrund einer Berufserlaubnis möglich ist. Nach § 10 Abs. 1 BÄO kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Bei Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der – wie hier – in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, kann die Berufserlaubnis erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht (§ 10 Abs. 1a Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BÄO). Nach einer – zu einer anderen Fassung des § 10 BÄO ergangenen – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1998 besteht auch die Möglichkeit, für eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufsausübung eine nicht nur vorübergehende Erlaubnis zu erteilen11.
Anders als die Approbation bietet die Berufserlaubnis, die auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist, keinen unbeschränkten Zugang zum ärztlichen Beruf. Die Beschränkung ist mit der Schwierigkeit verbunden, die Tätigkeiten, die dem Erlaubnisinhaber gestattet bzw. nicht gestattet sein sollen, hinreichend bestimmt zu beschreiben. Dies kann dazu führen, dass der Erlaubnisinhaber den Kreis der ihm erlaubten Tätigkeiten nicht sicher überblicken kann und er bei Unsicherheiten vorsorglich Abstand von einer Tätigkeit nehmen muss, um die Heilkunde nicht unerlaubt auszuüben. Wird zur Bestimmung der erlaubten Tätigkeiten an die Tätigkeiten in einem Fachgebiet angeknüpft, mag dies die Abgrenzung erleichtern, führt aber dazu, dass der Arzt außerhalb des Fachgebietes liegende Tätigkeiten auch dann nicht ausüben darf, wenn er insoweit gesundheitlich geeignet ist und die Tätigkeit ihm ohne Gefährdung des Patientenwohls möglich ist. In beiden Fällen ist die Möglichkeit zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes eingeschränkt. Knüpft die Berufserlaubnis an einen bestimmten Arbeitsplatz an, muss ihr Inhaber bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes eine neue Berufserlaubnis beantragen. Aufgrund dieser Schwierigkeiten wird in der Regel der Inhaber einer auf bestimmte Tätigkeiten beschränkten Berufserlaubnis auch gegenüber dem approbierten Arzt Nachteile in Bewerbungssituationen haben, wenn er eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis beabsichtigt. Die besondere Bedeutung, die die Rechtsordnung der Approbation beimisst, spiegelt sich auch in den Vorschriften der §§ 95 Abs. 2, 95a Abs. 1 Nr. 1 SGB V, aus denen sich ergibt, dass die Approbation Voraussetzung für die Niederlassung als Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Die Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt.
Einem sehbehinderten Approbationsbewerber, der wegen seiner Behinderung für die eigenverantwortliche und selbstständige Tätigkeit jedenfalls in einem anerkannten medizinischen Fachgebiet in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, fehlen nicht gerade aufgrund seiner Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung des durch die Approbation vermittelten Rechts sind. Die Approbation vermittelt das Recht, den ärztlichen Beruf, d. h. die Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ auszuüben (§ 2 Abs. 1 und 5 BÄO). Sie berechtigt zwar grundsätzlich, das gesamte Spektrum ärztlicher Tätigkeiten auszuüben, verpflichtet aber nicht dazu. Vielmehr hat ein Arzt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob er aufgrund seiner Fähigkeiten und der sonstigen Umstände in der Lage ist, seinen Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln12. Eine Verletzung dieser Pflicht kann strafrechtliche, zivilrechtliche und/?oder berufsrechtliche Konsequenzen haben (§§ 223 ff. StGB; §§ 630a ff., § 823 BGB; § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO; Heilberufe- und Kammergesetze der Länder i. V. m. den Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammer). Der durch die Approbation vermittelte Berufszugang besteht damit stets in den Grenzen des Könnens und der Fähigkeiten des jeweiligen Arztes. Die hieraus folgende Beschränkung und damit einhergehende Spezialisierung drücken sich in der Existenz der in den Weiterbildungsordnungen abgegrenzten Fachgebiete und der entsprechenden Facharztausbildungen und -bezeichnungen aus. Die Weiterbildung zum Facharzt und die Tätigkeit im Wesentlichen in einem Fachgebiet stellen mittlerweile den Regelfall der ärztlichen Berufsausübung dar13. Diese Spezialisierung wird flankiert durch berufsrechtliche Vorschriften, wonach ein Facharzt grundsätzlich nur in seinem Fachgebiet tätig werden darf (siehe etwa § 31 Abs. 3 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe), und sozialrechtliche Regelungen, nach denen die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung die Weiterbildung als Facharzt voraussetzt (§ 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, § 95a Abs. 1 SGB V) und die Abrechnung fachgebietsfremder Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen ist14. Entspricht damit die ärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet der Form, in der eine Vielzahl von Ärzten das ihnen durch die Approbation vermittelte Recht auf Ausübung der Heilkunde wahrnehmen, kann nicht davon gesprochen werden, dass einem sehbehinderten Absolventen des Medizinstudiums, der gesundheitlich geeignet ist, die Heilkunde in einem Fachgebiet eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben, aufgrund seiner Sehbehinderung die für die Wahrnehmung des durch die Approbation eröffneten Berufszugangs unerlässlichen gesundheitlichen Voraussetzungen fehlen. Wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt, gehört dabei zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in einem Fachgebiet, dass der Approbationsbewerber trotz der Sehbehinderung in der Lage ist, die Grenzen seines Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln, also etwa zu erkennen, ob die Abklärung durch andere Fachärzte erforderlich ist; jeder Arzt trägt Verantwortung dafür, dass rechtzeitig andere Ärzte hinzugezogen werden, wenn das Krankheitsbild dies angeraten sein lässt15.
Auch kollidierendes Verfassungsrecht kann die Benachteiligung des Arztes ausgehend von den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht rechtfertigen. Die Abwägung mit den Verfassungsgütern Leib und Leben von Patienten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist zwar grundsätzlich geeignet, auch eine Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unterfallende Benachteiligung eines behinderten Approbationsbewerbers durch Ablehnung der Approbation zu rechtfertigen. Dies setzt aber voraus, dass die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gefahrenlage für diese Verfassungsgüter mit Blick auf die in Rede stehende Behinderung hinreichend tragfähige Grundlagen hat16. Die Erteilung der Approbation kann etwa dann zu einer Gefährdung von Leib und Leben von Patienten führen, wenn durch sie die nennenswerte Gefahr entsteht, dass der Approbationsbewerber nach der Approbation ärztliche Tätigkeiten vornimmt, für die ihm die gesundheitliche Eignung fehlt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefahr bei der Erteilung der Approbation an einen Bewerber mit einer Sehbehinderung wie derjenigen des Arztes, der zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit in einem Fachgebiet gesundheitlich geeignet ist, generell besteht, sind nicht erkennbar. Auch im Fall des Arztes liegen keine Feststellungen vor, die es rechtfertigen würden, für den Fall, dass er – wie von ihm geltend gemacht – für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs im Fachgebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ gesundheitlich geeignet ist und ihm die Approbation erteilt wird, von einer Gefahr im genannten Sinne auszugehen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 2025 – 3 C 17.23
- vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.2010 – 3 C 22.09, BVerwGE 137, 1 Rn. 13; und vom 13.12.2012 – 3 C 26.11, BVerwGE 145, 275 Rn. 16[↩]
- BGBl. I S. 2405[↩]
- BGBl. I Nr. 148[↩]
- BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 – 3 C 4.98, BVerwGE 108, 100 <103 ff.>[↩]
- OVG Hamburg, Urteil vom 09.11.2023 – 3 Bf 64/21[↩]
- BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u. a., BVerfGE 167, 239 Rn. 36[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 29.01.2019 – 2 BvC 62/14, BVerfGE 151, 1 Rn. 54 f. m. w. N.; und vom 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20, BVerfGE 160, 79 Rn. 93[↩]
- Baer/?Markard, in: Huber/?Voßkuhle, GG, 8. Aufl.2024, Art. 3 Rn. 431; Jarass, in: Jarass/?Pieroth, GG, 18. Aufl.2024, GG Art. 3 Rn. 165[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 – 2 BvC 62/14, BVerfGE 151, 1 Rn. 57 ff.[↩]
- vgl. für die Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. g DVO-HeilprG: BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 3 C 26.11, BVerwGE 145, 275 Rn.20, für die gesundheitliche Eignungsprüfung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG: BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07, NVwZ 2009, 389[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 – 3 C 4.98, BVerwGE 108, 100 <106 f.>[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.02.2011 – 1 BvR 2383/10 – BVerfGK 18, 345 Rn. 27; vgl. auch Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl.2022, MBO § 2 Rn. 13[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.10.2002 – 1 BvR 525/99, BVerfGE 106, 181 <183 f., 197> vom 16.07.2004 – 1 BvR 1127/01, NVwZ 2004, 1347 <1348> 15; und vom 01.02.2011 – 1 BvR 2383/10 – BVerfGK 18, 345 Rn. 21; Kern/?Rehborn, in: Laufs/?Kern/?Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl.2019, § 12 Rn. 31; Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl.2022, MWBO vor § 1 Rn. 1[↩]
- siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 08.09.2004 – B 6 KA 32/03 R – BSGE 93, 170 <170> 11[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002 – 1 BvR 525/99, BVerfGE 106, 181 <198>[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, BVerfGE 159, 223 Rn. 169 ff., 177 ff.[↩]
Bildnachweis:
- Stethoskop: Rohvannyn Shaw











