Ist einem bedürftigen Beteiligten ein auswärtiger Rechtsanwalt „zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk
ansässigen Bevollmächtigten“ beigeordnet worden (§ 121 Abs. 3 ZPO), kann dieser aus der Staatskasse die Fahrtkosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bis zur größtmöglichen von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis zum Gerichtssitz bestehenden Entfernung erstattet verlangen.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 11 A 48/08










