Flurbereinigung in der Lahnaue – die Agrarstruktur steht im Vordergrund

Leitsatz: Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann auch dann vorrangig privatnützigen Zwecken dienen, wenn mit ihm zugleich Allgemeinwohlbelange wie der Umweltschutz verfolgt werden. Entscheidend ist, ob die Verbesserung der Agrarstruktur – insbesondere durch die Beseitigung zersplitterter Eigentumsflächen und die Schaffung geordneter Grundstücksverhältnisse – den Schwerpunkt des Verfahrens bildet.

Flurbereinigung in der Lahnaue – die Agrarstruktur steht im Vordergrund

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren „Lahnaue“ ist rechtmäßig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage eines hauptberuflichen Landwirts abgewiesen, der sich gegen die Durchführung des rund 537 Hektar umfassenden Verfahrens gewandt hatte.

Das Amt für Bodenmanagement Marburg hatte mit Flurbereinigungsbeschluss vom 9. Juni 2020 ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren für Flächen in mehreren Kommunen angeordnet. Das Verfahrensgebiet umfasst Grundstücke der Gemeinde Heuchelheim in Teilen der Gemarkungen Heuchelheim und Kinzenbach, der Gemeinde Lahnau in Teilen der Gemarkungen Atzbach und Dorlar sowie der Stadt Wetzlar in Teilen der Gemarkung Dutenhofen.

Gegen diese Anordnung wandte sich der klagende Landwirt, der im Haupterwerb innerhalb des Verfahrensgebiets eine Fläche von etwa 84 Hektar bewirtschaftet. Nach seiner Auffassung lagen bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nicht vor. Das Verfahren sei nicht erforderlich und diene insbesondere nicht in erster Linie privatnützigen Zwecken.

Dieser Argumentation ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren rechtmäßig angeordnet worden. Entscheidend war dabei insbesondere die Zielrichtung des Verfahrens.

Zwar werden mit der Flurbereinigung auch Interessen der Allgemeinheit verfolgt. Hierzu zählt insbesondere der Umweltschutz. Diese öffentlichen Interessen stehen nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht im Vordergrund. Vielmehr dient das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken, weil sein zentrales Ziel in einer Verbesserung der Agrarstruktur liegt.

Erreicht werden soll dies insbesondere durch die Beseitigung der erheblichen Zersplitterung der Eigentumsflächen. Daneben sollen geordnete und rechtssichere Grundstücksverhältnisse geschaffen werden. Diese Zielsetzungen reichen nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus, um den privatnützigen Charakter des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens zu begründen. Dass daneben auch öffentliche Belange gefördert werden, steht der Rechtmäßigkeit des Verfahrens deshalb nicht entgegen.

Damit bestätigt der Hessische Verwaltungsgerichtshof zugleich, dass für die Einordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht entscheidend ist, ob ausschließlich private Interessen verfolgt werden. Vielmehr kommt es darauf an, welche Zwecke das Verfahren prägen und welche Ziele im Vordergrund stehen. Allgemeinwohlbelange können danach neben privatnützigen Zielen verfolgt werden, ohne den Charakter des Verfahrens zu verändern.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die gleichzeitige Verfolgung von Umwelt- oder anderen Allgemeinwohlbelangen einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren nicht entgegensteht, solange dessen Schwerpunkt auf privatnützigen Zielen liegt. Für die Praxis der Flurbereinigungsbehörden dürfte daher vor allem eine klare Bestimmung und Dokumentation der tragenden Verfahrensziele entscheidend sein. Die Verbesserung der Agrarstruktur durch Zusammenlegung zersplitterter Flächen und die Herstellung geordneter Grundstücksverhältnisse kann den erforderlichen privatnützigen Schwerpunkt begründen, auch wenn das Verfahren zugleich positive Auswirkungen auf öffentliche Belange hat. Welche konkreten Anforderungen der Hessische Verwaltungsgerichtshof an die Abgrenzung und Gewichtung dieser Ziele stellt, wird sich allerdings erst anhand der schriftlichen Urteilsgründe abschließend beurteilen lassen.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2026 – 23 C 625/21

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