Schüler haben zwar keinen Anspruch auf Unterricht für eine bestimmte Fremdsprache, wohl aber bei in der Schule angebotenen Fremdsprachen auf Zulassung innerhalb der bestehenden schulischen Kapazität.

So haben sich jetzt zwei Schüler des Berthold-Brecht-Gymnasiums in Dresden in gerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltugnsgericht Dresden vorläufig die Teilnahme am Französischunterricht erstritten. Sie setzten sich damit gegen ihre Schule durch, die sie für den Russischunterricht vorgesehen hatte.
Die beiden Schüler werden im kommenden Schuljahr die 6. Klasse des Gymnasiums besuchen und sollen mit dem Erlernen einer zweiten Fremdsprache – neben Englisch – beginnen. Ihre Erziehungsberechtigten wählten jeweils Französisch als zweite Fremdsprache. Bereits im Januar 2011 informierte der Schulleiter des Gymnasiums die Eltern, dass (bei insgesamt ca. 110 Schülern) nur 14 Familien Russisch als Wunsch für die zweite Fremdsprache angegeben hätten. Da die Bildungsagentur nicht über genügend Französichlehrer verfüge, müsse möglicherweise ein Losverfahren durchgeführt werden. Nachdem sich in der Folge nicht genügend Freiwillige für den Russischunterricht fanden, führte das Berthold-Brecht-Gymnasium am 20. Mai 2011 ein Losverfahren durch, mit dem 56 Schüler (zwei Gruppen mit jeweils 28 Kindern) ermittelt wurden, die Französisch lernen dürfen.
Die gerichtlichen Anträge zweier nicht vom Losglück begünstigter Schüler gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch die Sächsische Bildungsagentur, hatten vor dem Verwaltungsgericht Dresden Erfolg: Die Behörde wurde verpflichtet, sie vorläufig ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 gemäß ihrer Wahl in Französisch als zweiter Fremdsprache zu unterrichten.
Zwar bestätigten die Richter die Auffassung der Schulbehörde, dass kein Rechtsanspruch auf Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache bestehe. Dies betreffe jedoch zunächst Fälle, in denen ein Unterricht in einer bestimmten Sprache – etwa mangels ausreichender Nachfrage – überhaupt nicht angeboten wird. Werde jedoch – wie hier – Unterricht angeboten, so bestehe zumindest ein Anspruch auf Zulassung innerhalb der verfügbaren Kapazität.
Zur Überzeugung des Gerichts seien am Berthold-Brecht-Gymnasium noch mindestens zwei Unterrichtsplätze in den beiden Französischklassen der Klassenstufe 6 vorhanden, da diese vom Raumangebot her mit bis zu 30 Schülern geführt werden könnten. Zwar sei damit eine Überschreitung der regelmäßigen Klassenobergrenze von 28 Schülern verbunden. Aufgrund der vorliegenden außergewöhlichen Situation – der gegenüber dem angebotenen Russischunterricht mit großer Mehrheit gewählten zweiten Fremdsprache Französisch – sei »in besonderem Maße auf die effektive Ausnutzung der vorhandenen räumlichen und personellen Kapazitäten zu achten.«
Verwaltungsgericht Dresden, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 5 L 383/11 und 5 L 385/11