Gegendemonstrationen gegen Björn Höcke in Düsseldorf – nur mit Einschränkungen

Zwei Veranstalter der für Montag angemeldeten Demonstrationen in der Landeshauptstadt Düsseldorf sind mit ihren Eilanträgen gegen ihnen auferlegte Beschränkungen erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Anträge soeben abgelehnt. Die durch das Polizeipräsidium Düsseldorf angeordneten Beschränkungen für die gegen den Auftritt von Björn Höcke in der Freizeitstätte Garath geplanten Versammlungen seien rechtmäßig. Dies gelte sowohl für die Versammlung „Kein Platz für Faschisten in Düsseldorf!“ des Bündnisses „Düsseldorf stellt sich quer“ als auch für die Demonstration „Protest gegen Auftritt von Björn Höcke in der Freizeitstätte Garath“ des Bündnisses „Kultur gegen Nazis“.

Gegendemonstrationen gegen Björn Höcke in Düsseldorf – nur mit Einschränkungen

Gegen die Verlegung beider Versammlungen von der jeweils angemeldeten Fläche nördlich der Freizeitstätte Garath in die Frankfurter Straße Ecke Stettiner Straße (Bewegungspark Garath) ist aus Sicht des Gerichts nichts einzuwenden.

Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch das Verwaltungsgericht hält diese die Einschätzung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, dass die nördlichen Parkplatzflächen aus Sicherheitsgründen als Versammlungsort ausscheiden, für tragfähig.

Aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten, die ohnehin kaum Raum für mehrere Tausend Versammlungsteilnehmer bieten, und der verschiedenen, von mehreren Seiten auf die Freizeitstätte Garath zulaufenden Gegendemonstrationen mit erwarteten mehreren tausend Teilnehmern wird es sich absehbar um ein hochdynamisches und polizeilich nur schwer beherrschbares Versammlungsgeschehen handeln. Die Zuwegung zu den Parkplatzflächen wird als einzig befahrbarer Rettungsweg zur Freizeitstätte zwingend benötigt.

In die Gesamtbewertung der Polizei durfte auch einfließen, dass das Bündnis „Düsseldorf stellt sich quer“ zur Verhinderung des Auftritts von Björn Höcke bzw. der gesamten Veranstaltung des AfD-Kreisverbandes Düsseldorf aufgerufen hat. Verhinderungsblockaden fallen nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 des Grundgesetzes. Dabei ist es zugleich auch Aufgabe der Polizei, die Veranstaltung des Düsseldorfer AfD-Kreisverbandes zu schützen, der gegenüber anderen Parteien keine Ungleichbehandlung erfahren darf.

Verwaltungsgericht Düsseldorf – Beschlüsse vom 23. Februar 2026 – 18 L 519/26 und 18 L 520/26