66 Jahre nach dem verheerenden Bombenangriff auf das damalige Swinemünde liegt dem Landtag von Meckelnburg-Vorpommern der Entwurf eines Gräberstättengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vor. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, der Würde von Gräberstätten wie beispielsweise dem Golm auf der Insel Usedom als Orte der Erinnerung an die Opfer von Kriegen und Gewaltherrschaft besser gerecht werden zu können.
Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll es für die Landkreise, Ämter und Gemeinden künftig leichter werden, solche Störungen zu unterbinden. Dabei geht es nicht allein um Kriegsgräberstätten, sondern auch um die Gräber all derer, die an den Folgen von Krieg, Gewaltherrschaft und Vertreibung gestorben sind. Dazu zählen die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt ebenso wie die der sich anschließenden kommunistischen Willkürmaßnahmen. Insoweit ergänzt dieses Gesetz das Gräbergesetz des Bundes.
Eigentlich spricht der Gesetzentwurf nur Selbstverständlichkeiten aus, aber auch die müssen heutzutage scheinbar gesetzlich festgelegt werden: Gräberstätten sind Orte der stillen Einkehr und des ungestörten Gedenkens. Aktionen, die andere in ihrem stillen Gedenken stören, sind unzulässig. Und selbstverständlich dürfen Gräberstätten auch nicht auf eine Art und Weise in Anspruch genommen werden, bei der Krieg und Gewaltherrschaft verharmlost oder gar verherrlicht werden. Gräberstätten sind damit auch besondere Orte der gegenseitigen Rücksichtnahme. Deswegen kann der Zugang und der Aufenthalt beispielsweise auch dann eingeschränkt oder vollständig untersagt werden, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Vorbereitung oder Durchführung einer Gedenkveranstaltung gestört oder beeinträchtigt würde.
Durch den in § 2 festgelegten Widmungszweck wird der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Bezug auf Gräberstätten konkretisiert. Das erleichtert die Anwendung der ordnungsrechtlichen Generalklausel aus dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz. So können zum Beispiel auch Aktionen außerhalb der Gräberstätte verboten werden, wenn sie den Widmungszweck stören. Außerdem werden Vorschriften geschaffen, die das Versammlungsrecht ergänzen.











