Auf den grundrechtlichen Schutz des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG kann sich bei einem Zusammenschluss von mehreren Trägern einer Großveranstaltung auch derjenige berufen, der lediglich als Mit-Veranstalter die Versammlung in eigenem Namen bewirbt, im Vorfeld über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung mitentscheidet, für die Planung und Organisation der Veranstaltung in Teilen Verantwortung trägt und gemeinsam mit anderen die Organisationsgewalt ausübt, wenn diese Umstände der Versammlungsbehörde bekannt waren oder sie sie zumindest hätte erkennen können.
Ein Veranstalter kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehren, wenn er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO), soweit er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO setzt voraus, dass sich aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm gerade auch den jeweiligen Veranstalter betreffende rechtliche Beziehungen von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben1. Solche rechtlichen Beziehungen bestehen vorliegend für die Veranstalter als Mitveranstalter des Camps aus einer möglichen Betroffenheit in ihrer in Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) – VersG –2, geschützten Versammlungsfreiheit.
8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen3. Hierbei kommt dem Veranstalter der Versammlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine hervorgehobene Bedeutung zu, weil dieser die Versammlung initiiert, ihren Rahmen absteckt und die personellen (Leiter, Ordner, Redner) sowie sachlichen (etwa Bühne, Mikrofon) Voraussetzungen für ihre Durchführung schafft4. Aus der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit folgt das Recht der Grundrechtsträger, insbesondere des Veranstalters, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen5.
Das Bundesverfassungsgericht erkennt an, dass das tradierte Verständnis der Trägerschaft einer Versammlung durch einen zentralen Veranstalter überholt sein kann und bei Großveranstaltungen auch eine Vielzahl von Einzelgruppen und Initiativen ohne bestimmten organisatorischen Zusammenhalt und mit teilweise abweichenden Zielvorstellungen gleichberechtigt als Veranstalter beteiligt sein können6. Auf den grundrechtlichen Schutz des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG kann sich daher bei einem Zusammenschluss von mehreren Trägern einer Großveranstaltung auch derjenige berufen, der lediglich als „Mit“-Veranstalter die Versammlung in eigenem Namen bewirbt, im Vorfeld über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung mitentscheidet, für die Planung und Organisation der Veranstaltung in Teilen Verantwortung trägt und gemeinsam mit anderen die Organisationsgewalt ausübt7.
Die Rolle als Veranstalter wird sich zwar regelmäßig und in erster Linie aus einer Beteiligung am behördlichen Verfahren erschließen, dem das Konzept der Veranstaltung zugrunde liegt und in dem eine Kooperation mit der Versammlungsbehörde stattfindet. Dies trägt aber nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, dass lediglich der Anmelder einer Versammlung (§ 14 Abs. 1 VersG) als Veranstalter angesehen werden kann. Bei einem Zusammenschluss mehrerer Veranstalter für eine Großveranstaltung genügt es infolge der durch den hohen Rang des Versammlungsrechts gebotenen großzügigen Betrachtungsweise, dass einer der Beteiligten als Anmelder und Veranstalter auftritt und die Behörde aus den sonstigen Umständen erkennen kann, von welchen weiteren Mitveranstaltern die geplante Versammlung getragen werden soll. Entgegen der im Berufungsurteil zugrunde gelegten Rechtsauffassung ist dann ein förmliches Auftreten eines Mitveranstalters gegenüber der Behörde nicht erforderlich.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall war der erste Verein als Anmelder, Veranstalter und Adressat der behördlichen Schreiben unmittelbar an dem sich aus der Veranstaltung ergebenden Rechtsverhältnis gegenüber der Versammlungsbehörde beteiligt. Aber auch der zweite hier klagende Verein konnte sich als Mit-Veranstalter auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Dies ergab sich für das Bundesverwaltungsgericht aus den von ihm erbrachten Organisations- und Unterstützungsleistungen, die infolge seiner Rolle in der „G20-Camp AG“, seiner Pressearbeit und seines öffentlichen Werbens für das Camp für die Versammlungsbehörde erkennbar waren.
Der zweite Verein war Mitinitiator der „G20-Camp AG“, die sich im Vorfeld des G20-Gipfels zur Organisation von Schlafmöglichkeiten zusammengeschlossen hatte und im Rahmen des Verfahrens um die Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung der Spielwiese im Altonaer Volkspark als Antragstellerin aufgetreten war. Dies ergab sich für das Bundesverwaltungsgericht aus dem vorgelegten „Attac G20-Newsletter #7 vom 19.05.2017“ sowie den Pressemitteilungen vom 15. und 26.06.2017, in denen dieser Verein in der Person seines Mitglieds, Herrn D., mit dem Zusatz „attac“ als Pressekontakt und als Teil der „G-20 Camp AG“ auftrat.
Als Teil dieses Zusammenschlusses brachte sich der Veranstalter zu 3 in erheblichem Umfang auch bei der Organisation und Durchführung des nachfolgend als Versammlung angemeldeten Protestcamps ein. Nach den glaubwürdigen Schilderungen seiner Vertreter in der Revisionsverhandlung war der Veranstalter zu 3 maßgeblich an der Erstellung des Konzepts des Protestcamps beteiligt und hat für die Organisation und Durchführung des Camps erhebliche Finanzierungsbeträge bereitgestellt. Er hat die Pressearbeit durch seine Pressesprecherin koordiniert und einen Mitarbeiter zur Betreuung der Veranstaltung abgestellt. Zudem waren sein Mitglied, Herr D., und sein Mitarbeiter, Herr W., im Camp vor Ort anwesend und unterstützend tätig. Der Veranstalter zu 3 hat im Rahmen des Protestcamps einen eigenständigen, thematisch ausgerichteten Bereich in Form eines sog. „Attac Barrios“ verantwortet und zahlreiche Veranstaltungen angeboten. Der Veranstalter zu 3 hat ferner im eigenen Namen aktiv für die Veranstaltung geworben. Dies ergibt sich aus den bereits genannten Pressemitteilungen vom 15. und 26.06.2017, die das Camp bewerben und den Veranstalter zu 3 jeweils als Unterstützer des „G20 Protestcamps Altona“ bezeichnen. Auch der im Revisionsverfahren als Anlage R 1 zur Revisionsbegründung vom 16.10.2023 vorgelegte Tweet vom 01.07.2017 des Attac-Accounts bezeichnet das Camp ausdrücklich als „unser #G20 Protestcamp“ und soll zur Teilnahme mobilisieren. Diese Umstände rechtfertigen es, den Veranstalter zu 3 als Mitveranstalter des Protestcamps anzusehen.
Diese maßgebliche Beteiligung des Veranstalters zu 3 und seine Rolle als Mitveranstalter des Protestcamps hätte die Versammlungsbehörde aus den Begleitumständen des Verfahrens und des öffentlichen Auftretens des Veranstalters zu 3 erkennen können. Denn sie erschließt sich aus der auch der Versammlungsbehörde bekannten Historie des Sondernutzungsantrages und findet sich auch in den bei der Versammlungsbehörde eingereichten Konzepten wieder. So ist der Veranstalter zu 3 im ursprünglichen Konzept vom 21.06.2017, im Konzept vom 26.06.2017 und in der Anlage zum Konzept vom 29.06.2017 unter der Bezeichnung „Unterstützer, Organisatoren“ und als Betreiber eines „Barrios“ ausdrücklich benannt. Die Veranstalterrolle hätte die Versammlungsbehörde auch aus den Pressemitteilungen vom 15. und 26.06.2017 entnehmen oder durch Nachfrage beim Veranstalter zu 1 erkennen können.
Demgegenüber kann sich der Veranstalter zu 3 nicht darauf berufen, dass eine feststellungsfähige Rechtsbeziehung bereits deshalb vorliege, weil er Veranstalter anderweitiger, anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg stattfindender, Versammlungen war und Beherbergungsinfrastruktur für die dafür überregional anreisenden Teilnehmer unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG oder eine Vorwirkung dieses Grundrechts falle.
Mit dieser Fragestellung hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 24.05.20228 befasst. Er hat dazu ausgeführt, dass es durch den Bezug der logistischen Erforderlichkeit von infrastrukturellen Einrichtungen auf das jeweilige konkrete Protestcamp und das Erfordernis ihres qualifizierten räumlichen Zusammenhangs mit diesem ausgeschlossen ist, Infrastruktur, die allein der Beherbergung von Personen dienen soll, welche an anderweitig – außerhalb des konkreten Camps – stattfindenden Versammlungen teilnehmen wollen, in den versammlungsrechtlichen Schutz einzubeziehen. Zwar kann der Aufenthalt in einem solchen Camp von den Vorwirkungen des Art. 8 GG erfasst sein9. Eine solche Vorwirkung vermag dem Camp selbst aber nicht den Charakter einer Versammlung zu verleihen und die dafür vorgesehene Infrastruktur dem Schutz des Art. 8 GG zu unterstellen, weil in dem bloßen Aufenthalt von Personen in einem Camp zum Zweck der Unterkunft und deren Absicht, an Versammlungen teilzunehmen, für sich genommen noch keine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung gesehen werden kann10. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Eilverfahren zum parallel geplanten Camp im Hamburger Stadtpark im Rahmen der Folgenabwägung Beschränkungen solcher Infrastruktureinrichtungen für zulässig erachtet, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen11.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2024 – 6 C 4.23
- vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.2014 – 6 A 1.13, BVerwGE 149, 359 Rn.20; und vom 25.10.2017 – 6 C 46.16, BVerwGE 160, 169 Rn. 12[↩]
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.1978, BGBl I S. 1789, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2008, BGBl I S. 2366[↩]
- grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u. a., BVerfGE 69, 315 <343>[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08, BVerfGE 122, 342 <358>[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u. a., BVerfGE 69, 315 <343> vom 01.12.1992 – 1 BvR 88/91 u. a., BVerfGE 87, 399 <406> und vom 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u. a., BVerfGE 104, 92 <111> Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226 <251> BVerwG, Beschluss vom 08.01.2021 – 6 B 48.20 – NWVBl 2021, 239 Rn. 13 und Urteil vom 24.05.2022 – 6 C 9.20, BVerwGE 175, 346 Rn. 22[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u. a., BVerfGE 69, 315 <357 f.> vgl. zu einer Mehrzahl von (Mit-)Veranstaltern auch Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl.2021, D Rn. 111[↩]
- vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl.2019, § 14 VersammlG Rn.19; Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, VersammlG, 2. Aufl.2022, § 1 Rn. 25; Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl.2020, § 1 Rn. 53; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl.2021, Abschnitt J. Versammlungsrecht Rn. 212 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 24.05.2022 – 6 C 9.20, BVerwGE 175, 346 Rn. 30[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 6 C 46.16, BVerwGE 160, 169 Rn. 28 f.[↩]
- ebenda Rn. 25[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017 – 1 BvR 1387/17, NVwZ 2017, 1374 Rn. 29[↩]
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