Die in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot der Ladenöffnung sind ihrem Zweck nach auf Betriebe beschränkt, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Ein Sexshop zählt nicht dazu.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall den Antrag eines Sexshop-Betreibers abgelehnt, ihm jedenfalls die eingeschränkte Öffnung seiner zwei Ladengeschäfte im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart zu gestatten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart handle es sich bei den Sexshops um Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Betrieb nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bis zum 19.04.2020 untersagt sei. Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von diesem Verbot seien ihrem Zweck nach auf Betriebe beschränkt, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dienten. Hierzu zählten die Sexshops des Antragstellers nicht. Die dort angebotenen Drogerieartikel und Zeitschriften machten zum einen nur einen geringen Teil des Sortiments aus. Zum anderen seien sie auf die Bedürfnisse eines Sexshops zugeschnitten und dienten somit nicht der Grundversorgung der Bevölkerung.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. April 2020 – 16 K 1869/20
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