§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG findet auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 besitzen nach dem europarechtlichen Grundsatz des „effet utile“ keine Anwendung.
Solange Widerspruch und Klage gegen eine Ausweisungsverfügung aufschiebende Wirkung entfalten, erlischt das Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 nicht. Mangels Ausreisepflicht kommt eine Verwahrung des Passes nach § 50 Abs. 6 AufenthG nicht in Betracht.
Die Tätigkeit als Kraftfahrer im internationalen Speditionswesen kann einen atypischen Fall begründen, der der Einbehaltung des Passes nach § 50 Abs. 6 AufenthG entgegensteht. Denn Sinn und Zweck des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dürfen im Einzelfall nicht leer laufen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2010 – 11 S 2328/10










