Informationszugangsrechte vs. Geheimhaltungsbedarf im Verwaltungsprozess

Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das „in-camera“-Verfahren. Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann1.

Informationszugangsrechte vs. Geheimhaltungsbedarf im Verwaltungsprozess

Sofern es an einer notwendigen förmlichen Entscheidung des Hauptsachegerichts über die Rechtserheblichkeit bestimmter Behördenakten fehlt, kann der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO eine gleichwohl beabsichtigte behördliche Freigabe der Akten außer Vollzug setzen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. November 2010 – 20 F 2.10

  1. Fortführung der Rechtsprechung aus BVerwG, Beschlüsse vom 31.08.2009 – 20 F 10.08; und vom 25.06.2010 – 20 F 1.10[]