Die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im In-Camera-Verfahren, dass das Finanzgericht die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat, ist dann nicht gegeben, wenn das Finanzgericht sich dahingehend einlässt, dass es die -vom Finanzamt konkret dargelegten- Verweigerungsgründe für
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