Eine Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts im In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist statthaft.
Der Beschluss des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts ist keine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung i. S. d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, gegen die eine Anhörungsrüge unstatthaft wäre. Zwar ist die „Endentscheidung“ i. S. d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall das Endurteil; in Betracht kommen nach der Gesetzesbegründung aber auch Beschlüsse, welche einen Beschwerderechtszug abschließen1.
Nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist fachgerichtlicher Rechtsschutz auch gegen eine mögliche Gehörsverletzung in Zwischenverfahren notwendig, wenn dort abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über einen Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann2.
Dies ist bei einer Beschwerdeentscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts nach § 99 Abs. 2 Satz 13 VwGO der Fall. Sie ist unanfechtbar und muss im Hauptsacheverfahren wie ein rechtskräftiges Zwischenurteil zugrunde gelegt werden, erwächst mithin in materielle Rechtskraft und entfaltet Bindungswirkung für das weitere Verfahren3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 20 F 10.23











