LG Bremen

Die als unzulässig verworfene Beschwerde – und die materiellen Rechtsausführungen in den Beschlussgründen

Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und grundsätzlich auch seine dazu getroffenen Feststellungen als nicht geschrieben. In diesen Fällen darf das Rechtsbeschwerdegericht von der grundsätzlich gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung nur absehen und in der

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Rechtsbeschwerde gegen die Gewahrsamsanordnung – und die Hauptsacheerledigung

Hat das Beschwerdegericht nach Hauptsacheerledigung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag befunden, geht es im Rechtsbeschwerdeverfahren nur um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Ob die gerichtliche Anordnung des Gewahrsams zu Recht ergangen ist, ist dabei lediglich inzident zu prüfen. Einzig für den Fall der Hauptsacheerledigung nach Erlass der Beschwerdeentscheidung gilt, dass neben diesem Erkenntnis

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Oberlandesgericht München

Beschwerdeentscheidungen – und das Absehen von einer Begründung

Art.19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Eröffnet das Prozessrecht eine weitere gerichtliche Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die

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Landgericht Bremen

Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6.

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Hauptverfahren statt einstweiliger Anordnung?

Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, obwohl Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich ein im Wege der einstweiligen Anordnung ergangener Beschluss des Amtsgerichts war. Steht – gegebenenfalls nach einer Auslegung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung – fest, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden worden ist, wird hierdurch

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Abschiebehaft als einstweilige Anordnung – Beschwerdeentscheidung im Hauptsacheverfahren

Ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein im Wege der einstweiligen Anordnung ergangener Beschluss des Amtsgerichts, darf das Beschwerdegericht keine Entscheidung in der Hauptsache treffen. Hat das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden, wird hierdurch der Gegenstand eines sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, einen im Wege der einstweiligen Anordnung

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Beschwerdeentscheidungen in Strafvollstreckungssachen – und das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes

§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet wird. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in

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Beschwerdeentscheidungen – und ihre Begründung

Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den

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Das unzureichende Abhilfeverfahren des Nachlassgerichts – und die Beschwerdeentscheidung

Die unzureichende Durchführung des Abhilfeverfahrens durch das Nachlassgericht hindert das Beschwerdegericht nicht an einer Sachentscheidung. Ist wie hier die Beschwerde mit einer Begründung eingereicht worden, hat das Ausgangsgericht zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte neuen Tatsachen zu prüfen. Die Abhilfeentscheidung hat durch Beschluss zu ergehen,

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Beschwerde im Betreuungsverfahren – und die Entscheidung des Einzelrichters

Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Betreuungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt. Der angefochtene Beschluss leidet in einem solchen Fall an

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Beschwerdeentscheidungen im einstweiligen Rechtschutz – und die Wiederaufnahme

Ein Wiederaufnahmeverfahren in Gestalt eines Nichtigkeitsantrages ist auch nach einem Beschluss über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidungen sind wiederaufnahmefähig. Eine Wiederaufnahme ist nicht nur gegen Endurteile, sondern analog §§ 578 ff. ZPO auch

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Beschwerdeentscheidung – und ihre Begründung

Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den

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