Ist das Berliner Spielhallengesetz verfassungsgemäß?

Die Regelungen im Berliner Spielhallengesetz, nach denen keine kostenlose Getränke in Spielhallen abgegeben werden dürfen und bestimmte Vorschriften beim Aufstellen der Spielgeräte eingehalten werden müssen, dienen dem Spielerschutz und der Suchtprävention. Als Gemeinwohlgründe rechtfertigen sie Eingriffe in die Berufsfreiheit. Auch unter Berücksichtigung der abweichenden Rechtslage für Gaststätten und Spielbanken liegt kein Verfassungsverstoß vor.

Ist das Berliner Spielhallengesetz verfassungsgemäß?

So hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in dem hier vorliegenden Fall einer Verfassungsbeschwerde entschieden, die ein Geschäftsführers einer Spielhallen GmbH in Berlin gegen gerichtliche Entscheidungen wegen Zuwiderhandlung gegen das Spielhallengesetz Berlin (SpielhGBln) erhoben hat. Das im Juni 2011 in Kraft getretene Gesetz sieht zahlreiche Verschärfungen des Rechts der Spielhallen in Berlin vor. Dazu zählen auch zwei Bestimmungen, deren vorsätzliche Missachtung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde: Spielgeräte dürfen seither in Spielhallen nur noch einzelnin einem Mindestabstand von einem Meter und mit einer Sichtschutzblende aufgestellt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3SpielhGBln). Ferner ist es verboten, in Spielhallen kostenlos Getränke abzugeben (§ 6 Abs. 1 SpielhGBln).

Das Bezirksamt Spandau erließ nach einer Spielhallenkontrolle im Sommer 2012 gegen den Beschwerdeführer einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlicherVerstöße gegen dieseBestimmungen. Das Amtsgericht wies den Einspruch dagegen zurück und verurteilte den Beschwerdeführer zu Geldbußen von je 300 Euro für beide Ordnungswidrigkeiten. Das Kammergericht wies die wegen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorschriften eingelegte Rechtsbeschwerde zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer erneut geltend, für die angewandten Gesetzesbestimmungen bestehe keine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin. Die Vorschriften seien außerdem – auch im Vergleich zu den Regeln für Gaststätten und Spielbanken – unverhältnismäßig und verletzten sein Grundrecht der Berufsfreiheit aus der Verfassung von Berlin (Art. 17 Abs. 1 VvB).

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin ist die Verfassungsbeschwerde teils unzulässig und im Übrigen unbegründet: Dazu hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit des Landes Berlin zum Erlass der beanstandeten Regelungen aus dem Grundgesetz (Art. 70 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) ergibt. Im Rahmen der Föderalismusreform haben dieLänder die bis 2006 dem Bund zustehende Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Spielhallen“erhalten. Nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes fallen darunter alle Regeln, die den Betrieb der Spielhallen einschließlich der räumlichen Gegebenheiten im Land Berlin betreffen. Hierzu gehören auch die vom Beschwerdeführer übertretenen und angegriffenen Regelungen, die dem Spielerschutz und der Suchtprävention dienen. Diese Gemeinwohlgründe rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit. Auch unter Berücksichtigung der abweichenden Rechtslage für Gaststätten und Spielbanken liegt kein Verfassungsverstoß vor.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 – VerfGH 96/13