Kampfmittelräumung am Flughafen Tegel

Der Bund muss für das Auffinden und Räumen von Kampfmitteln auf dem Flughafen Tegel zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, dem Land Berlin die Kosten für Maßnahmen zu erstatten, die dem Auffinden und Räumen von Kampfmitteln auf dem Flughafen Berlin-Tegel dienten. Das Verlangen des Landes Berlin zur Erstattung der Kosten für entsprechende Maßnahmen auf dem Flughafen Tempelhof blieb dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Kampfmittelräumung am Flughafen Tegel

Das Gelände des Flughafens Berlin-Tegel wurde bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs militärisch genutzt und war im Zweiten Weltkrieg Ziel von Luftangriffen. Nach dem Krieg wurden die Kampfmittel nicht vollständig geräumt. Die Flächen des Flughafens Tegel stehen heute teils im Eigentum des Landes, teils im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Bei Bauarbeiten der Berliner Flughafengesellschaft an einem Rollweg des Flughafens im Jahre 2004 wurden in größerem Umfang Kampfmittel gefunden. Auch eine Luftbildauswertung bestätigte den Verdacht einer hohen Kampfmittelbelastung. Daraufhin beauftragte das Land zur weiteren Aufklärung ein Ingenieurbüro mit der umfassenden Beprobung des Flughafengeländes. Dabei wurden erhebliche Mengen an Kampfmitteln unterschiedlicher Gefährlichkeit gefunden und geräumt. Auf dem Flughafen Tempelhof bestätigte sich der Verdacht einer Gefährdung durch Kampfmittel hingegen nicht.

Eine Erstattung der Aufwendungen für die Beprobung und Räumung auf beiden Flughäfen lehnte die Bundesrepublik vollständig ab, weil er nach der von Art. 120 GG in Bezug genommenen Staatspraxis nicht für sie aufzukommen habe. Der Bund machte zur Begründung geltend, die Testfelduntersuchungen und Räumungen hätten keine unmittelbar bestehende Gefahr abwenden sollen, das Land Berlin hätte der Flughafenbetreiberin die Beseitigung auf ihre Kosten aufgeben können und die Aufwendungen seien sachlich unnötig und in ihrem Umfang überzogen gewesen.

Mit seiner Klage forderte das Land Berlin von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von rund 1,3 Mio. €, die das Land in den Jahren 2004 bis 2006 für Testfelduntersuchungen, Sondierungen und die Räumung von Kampfmitteln auf dem Gelände der geschlossenen bzw. zur Schließung vorgesehenen Flughäfen Tempelhof und Tegel aufgewendet hat.

Die Klage des Landes Berlin auf Erstattung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht, das in diesem Bund-Länder-Streit erst- und letztinstanzlich zuständig ist, weitestgehend Erfolg.

Dass der Bund die notwendigen Aufwendungen zum Auffinden und Beseitigen reichseigener und auf Bundesflächen auch alliierter Kampfmittel zu erstatten hat, soweit von diesen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, entspricht einer durch das Grundgesetz für verbindlich erklärten Staatspraxis. Daran ändert sich nichts dadurch, dass für die Gefahrenbeseitigung unter Umständen ein Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann. Eine unmittelbare Gefahr war nach dem Ergebnis der Testfelduntersuchungen auf dem Flughafen Tegel gegeben. Die Erstattungspflicht des Bundes entfällt nicht dadurch, dass die Gefahr erst durch Bauarbeiten akut wurde, die der Nutzung eines Flughafens adäquat waren. Auch ihrer Höhe nach waren die Aufwendungen im Wesentlichen angemessen und notwendig. Die Sachgerechtigkeit und Angemessenheit der Untersuchungen ist von der Beklagten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden. Die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Flugbetrieb während der Erkundung und Räumung aufrechterhalten wurde, durfte die Beklagte nicht in Abzug bringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Land wegen der Dringlichkeit von einer Ausschreibung der Arbeiten abgesehen hat.

Da sich eine Gefahr auf dem Flughafen Tempelhof nicht ergeben hat, bestand insofern kein Kostenerstattungsanspruch.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Mai 2012 – 3 A 1.11