Kein Anspruch auf einen Taxistandplatz

Es besteht kein Anspruch darauf, dass an bestimmten Stellen Taxistandplätze errichtet werden oder bestehen bleiben.

Kein Anspruch auf einen Taxistandplatz

Mit dieser Begründung hat aktuell das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag einer Wiesbadener Taxivermittlung als unzulässig abgelehnt. Aufgrund von Tiefbauarbeiten in der Wiesbadener Innenstadt sind mehrere Taxistellplätze in der Schwalbacher Straße, der Friedrichstraße und der Luisenstraße in Wiesbaden derzeit vorübergehend nicht nutzbar. Vor diesem Hintergrund klagt eine Wiesbadener Taxivermittlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zugleich stellte sie einen Eilantrag und beantragte, die Landeshauptstadt Wiesbaden zu verpflichten, für Fußgänger gut erreichbare Ersatzhalteplätze in unmittelbarer Nähe der derzeit nicht nutzbaren Halteplätze einzurichten. Sie trug im Wesentlichen vor, durch den Wegfall der Taxistellplätze entstehe ein immenser Umsatzausfall. Zudem führe das Ausweichen der üblicherweise an den jetzt nicht erreichbaren Halteplätzen wartenden Taxen auf andere Halteplätze zu Problemen. Die Sache sei eilbedürftig, weil das Abwarten auf das Klageverfahren berufliche Existenzen bedrohe.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Eilantrag abgelehnt:

Er sei bereits unzulässig, weil die Wiesbadener Taxivermittlung schon nicht in ihren eigenen Rechten betroffen sei. Ein Anspruch der Antragstellerin auf die Einrichtung von Ersatztaxihalteplätzen könne ihr offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise zustehen. Dies folge schon aus der Funktion der Antragstellerin, die lediglich eine Vermittlerin für Taxifahrten sei und selbst keine Fahrzeuge bereitstelle. Sie treffe keine Betriebspflicht nach § 21 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz, da sie keine Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift sei.

Die Gemeinden seien zwar gemäß § 47 Personenbeförderungsgesetz verpflichtet, ausreichende Taxistandplätze einzurichten. Dies geschehe allerdings im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse der Taxiunternehmen. Auch die Taxiunternehmen hätten daher keinen Anspruch darauf, dass an bestimmten Stellen Taxistandplätze errichtet würden oder bestehen blieben. Für die Antragstellerin als bloße Taxivermittlung gelte das erst recht.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 11. März 2026 – 7 L 392/26.WI

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  • Taxi: Michael Gaida