Das Verwaltungsgericht Köln hat den Antrag eines Anliegers abgelehnt, der sich gegen die künftige Straßenprostitution in der Bonner Immenburgstraße richtet.
Die Bezirksregierung Köln hat im April dieses Jahres für den Bereich der Stadt Bonn eine ab dem 01. November 2010 geltende Verordnung erlassen, nach der die Straßenprostitution im Stadtgebiet regelmäßig verboten ist. Ausgenommen hiervon ist in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr unter anderem ein Teil der Immenburgstraße. Das Gericht hat den dagegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag eines benachbarten Unternehmens bereits deshalb abgelehnt, weil nicht hinreichend konkret dargelegt worden sei, dass Nachteile – Imageverluste und Umsatzeinbußen – drohten. Zudem ende die Geschäftszeit des Unternehmens bereits um 20.00 Uhr. Darüber hinaus hat das Gericht erhebliche Zweifel geäußert, ob einstweiliger Rechtsschutz gegen eine derartige Verordnung zulässig sei und ob Rechte des antragstellenden Unternehmens überhaupt betroffen sein können.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 20 L 1264/10









